Erfolgreich war die Verfassungsbeschwerde eines 2014 geborenen Kindes, das bereits kurz nach der Geburt zu einem Ehepaar in Adoptionspflege gegeben wurde, gegen die Rückführung in die Adoptionspflegefamilie.[4] Das Kind wird durch einen Amtsvormund vertreten.[5] Während des Adoptionsverfahrens wurde der Ehemann u.a. wegen der Verbreitung kinderpornographischer Schriften 2017 zu einer inzwischen erlassenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Jugendamt widerrief die Adoptionseignung des Ehepaars und leitete ein Kinderschutzverfahren ein. Einen Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 BGB lehnte das Familiengericht ab. Das Kind wurde im Oktober 2019 nach zwischenzeitlichem Scheitern einer anderweitigen Adoptionspflege in einer Jugendhilfeeinrichtung stationär untergebracht, wo es seither lebt. Die Pflegeeltern trennten sich während des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der beantragten Verbleibensanordnung, der Ehemann nahm seine Beschwerde zurück. Das OLG erließ ohne eine Wiederholung der erstinstanzlich erfolgten Kindesanhörung eine Verbleibens- bzw. Rückführungsanordnung mit der Auflage an die Pflegemutter, jegliche Kontaktaufnahme des Kindes zum Pflegevater ausschließlich nach Maßgabe des Amtsvormunds zuzulassen. Hiergegen legte dieser namens des Kindes Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG setzte mit Beschl. v. 24.8.2020[6] die Wirksamkeit der Entscheidung des OLG vorläufig aus und hob dessen Beschluss nunmehr auf.

Der Schutzanspruch des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gebiete es im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern bzw. Pflegeeltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten. Der Prüfungsmaßstab des BVerfG erstrecke sich insoweit auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Obwohl Zweifel an einer endgültigen Trennung der Pflegeeltern und an der Bereitschaft der Pflegemutter bestünden, konsequent und langfristig Schutzmaßnahmen zugunsten des Kindes zu ergreifen, fehle es hier in der Begründung an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Bedenken der Fachleute (Sachverständige, Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) auch gegen die Erziehungseignung der Pflegemutter. Es sei zweifelhaft, ob diese vom Vormund untersagte Zusammentreffen des Kindes mit dem Vater unterbinden werde. Das OLG setze sich weder mit der räumlichen Nähe der Wohnungen der Pflegeeltern und der Möglichkeit kurzfristiger gegenseitiger Besuche und zufälliger Begegnungen auseinander noch mit deren weiterhin bestehenden gegenseitigen Zuneigung und ihrem Wunsch nach einem Zusammenleben oder zumindest gemeinsamer Zeit.

[5] Zum Problem der Vertretungsbefugnis siehe nachfolgend V. 2.
[6] BVerfG, Beschl. v. 24.8.2020 – 1 BvR 1780/20, FF 2020, 465 (Ls) = FamRZ 2020, 1645; s. auch Keuter, FF 2021, 142, 147.

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