Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein12. Aufl. 2021, 3437 Seiten, kartoniert, Luchterhand Verlag, 169 EUR

Mit der 12. Auflage ist das bislang unter dem Titel eingeführte "Handbuch des Fachanwalts Familienrecht" geändert worden in "Handbuch Familienrecht". Der Autorenstamm hat sich ebenfalls teilweise verändert. Ausgeschieden sind Büte, Maier, Schwarzer und Strifler-Sapper; neu eingetreten sind Jokisch, Rolfes, Schwonberg und Waruschewski.

Auch der Seitenumfang hat sich vergrößert. Er ist um 298 Seiten auf den Gesamtumfang von 3437 Seiten angewachsen. Der Preis ist moderat von 159,00 EUR auf 169,00 EUR gestiegen.

Bei einem Werk von insgesamt 3437 Seiten ist es im Rahmen der Rezension nicht möglich, auf die Erläuterungen in Gänze einzugehen. Vielmehr muss sich der Rezensent beispielhaft auf einige Themen beschränken.

Durch die Reproduktionsmedizin entstehen neue Rechtsfragen. So ist im Hinblick auf die abstammungsrechtliche Zuordnung umstritten, ob ein von einer mit einer anderen Frau verheirateten Mutter geborenes Kind damit gleichzeitig eine gemäß § 1592 Nr. 1 BGB eine zweite Mutter hat. Im Zuge der Gleichbehandlung soll dann das Wort "Mann" in § 1592 Nr. 1 BGB als "Ehepartner" gelesen werden. Waruschewski (Kap. 3 Rn 87) verneint diese Frage. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf einen Gesetzentwurf einer Expertengruppe zur Mit-Mutterschaft (Abschlussbericht), wonach als rechtliche Mutter weiterhin die gebärende Frau gelten soll; als zweiter Elternteil soll zukünftig sowohl ein Mann (Vater) als auch eine Frau (Mit-Mutter) in Betracht kommen (Rn 88). Sie fordert "den Gesetzgeber auf, nach der überstürzt umgesetzten 'Ehe für alle' für Klarstellung zu sorgen". Diese von ihr erhobene Forderung ist im Hinblick auf die Entscheidungen des KG (FF 2021, 412 ff. = ZKJ 2021, 371 ff.) und des OLG Celle (FamRZ 2021, 862 ff.) besonders aktuell, weil sie im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ihr gerichtlich anhängiges Verfahren ausgesetzt haben, um vom BVerfG die Bestätigung zu erhalten, ob die Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Entsprechend dem Vorwort (S. V) ist die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte eingearbeitet worden bis Mai 2021. Hierauf beschränkt sich aber nicht die Wiedergabe. Vielmehr ist auch die Rechtsprechung des BVerfG’s und der Amtsgerichte berücksichtigt. Allerdings ist nichts gesagt, bis zu welchem Zeitpunkt auch die neuen Familiengesetze berücksichtigt worden sind. Es ist aber festzustellen, dass die Neufassung des § 1696 BGB bereits eingearbeitet worden ist. Gleiches gilt auch für die §§ 158 ff. FamFG. Damit befindet sich "Der neue Gerhardt" auf dem neuesten Stand.

Jokisch hat das Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB in der Neufassung schon kommentiert (Kap. 4 Rn 544 ff.). Dieses Verfahren ist stets notwendig, wenn triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen (§ 1696 Abs. 1 S. 1 BGB). Nur dadurch können nach der bestandskräftigen Endentscheidung eingetretene Änderungen auch Berücksichtigung finden. Für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache ist daher kein Raum (Kap. 4 Rn 544). Allerdings ist die Eingriffsschwelle für die Abänderung hoch. Es müssen triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die zudem noch nach der bestandskräftigen Entscheidung entstanden sind. Ein beliebiges Aufrollen des Verfahrens wird dadurch ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat in der Vorschrift des § 1696 Abs. 2 BGB die kindesschutzrechtliche Maßnahme legal definiert. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Anwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Hierunter fallen vornehmlich die §§ 1631b und 1632 Abs. 4 BGB. Jokisch zählt noch weitere Bestimmungen auf (Kap. 4 Rn 545). Liegen diese kindesschutzrechtlichen Maßnahmen vor, so sind sie von Amts wegen aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Mit Rücksicht hierauf hat das Familiengericht nach § 166 Abs. 2 FamFG die Pflicht, eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Jokisch hat auch die durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BGBl 2021 I S. 1810) neu eingeführten Vorschriften der §§ 158 ff. FamFG bereits erläutert (Kap. 4 Rn 1033 ff.). Ausführungen hierzu hat sie auch in dem in der FuR 2021, 471 ff. abgedruckten Aufsatz gemacht.

Soweit sie in Kap.4 Rn 1072 die Ansicht vertritt, dass der Verfahrensbeistand auf entsprechende Ermittlungen hinzuwirken hat, wenn das bisherige Ermittlungsergebnis des Gerichts für unvollständig hält, ist dem zu widersprechen. In § 158b Abs. 2 S. 1 FamFG ist lediglich die Rede von Mitwirkung. Im Gegensatz hierzu steht die Regelung des § 163 Abs. 2 FamFG, wo ausdrücklich die Rede von Hinwirkung ist (vgl. hierzu im Einzelnen Balloff/Vo...

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