Die Kürzung muss die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 33 Abs. 2 VersAusglG übersteigen. Für Anrechte mit einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße beträgt die Grenze 2 %, für alle anderen Anrechte 240 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Maßgeblich sind Werte zum jeweiligen Ehezeitende. Im Jahr 2021 lagen diese Grenzen für eine Rente bei 65,80 EUR, im Übrigen bei einem Kapitalbetrag von 7.896 EUR. Dabei ist es auch im Jahr 2022 geblieben.[8] In der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen 65,80 EUR Rente einem Kapitalwert von 14.869,89 EUR. Weil die maßgebliche Bezugsgröße (jetzt) aber der Entgeltpunkt ist, ist der Kapitalbetrag des Ausgleichswertes maßgeblich, so dass diese Wertgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung schneller erreicht wird als bei anderen Anrechten. Bei mehreren Bausteinen einer einheitlichen Versorgung ist die Kürzung hinsichtlich sämtlicher Bausteine auszusetzen, auch wenn die Rentenkürzung eines einzelnen Bausteins nur gering ist.[9]

[8] Vgl. FamRZ 2022, 169.
[9] OLG Bamberg, Beschl. v. 1.7.2020 – 2 UF 94/20, NZFam 2020, 827 (Bergmann), betreffend die bayrische Ärzteversorgung. Zur Streitfrage, wenn sich mehrere geringfügige Bausteine zu einer mehr als geringfügigen Kürzung addieren, vgl. Erman/Norpoth/Sasse, 16. Aufl., § 33 VersAusglG Rn 6 m.w.N.

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