aa) Wohnungsteilung

Eine etwa gleichwertige Wohnungsteilung verwandelt Mitbesitz in Teilbesitz, stellt aber keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich Alleinberechtigten oder Alleinmieters dar, dass dafür eine Vergütung geboten wäre.[44] Gleichwertigkeit ist auch gegeben, wenn ein Partner für von ihm zu versorgende Kinder größere Räumlichkeiten erhält.[45]

[44] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1931, 1932; BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 199.
[45] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20.

bb) Auszug des Alleinberechtigten

Verlässt der allein oder gemeinsam mit einem Dritten an der Ehewohnung dinglich berechtigte Ehegatte die Wohnung, so entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte eine Vergütung für die Benutzung entrichtet.[46] Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung von dem nicht dinglich berechtigten Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern genutzt wird.[47]

Hat der ausgezogene Ehegatte dem anderen Ehegatten die Alleinnutzung gegen dessen Willen aufgedrängt, steht dies einer Nutzungsvergütung nicht generell entgegen.[48] Diesem Umstand kann in der Billigkeitsabwägung Rechnung getragen werden.[49] Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht davon abhängig, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann.[50] Maßgebend ist hier eine Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall.[51]

[46] BGH FamRZ 2006, 930, 934; OLG Bremen FamRZ 2010, 1980, 1981; MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[48] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[49] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[51] Vgl. BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 204, 205; MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.

cc) Der Alleinberechtigte verbleibt in der Wohnung

Soweit pauschal angenommen wird, dass das vom weichenden Partner aufgegebene eheliche Recht auf unentgeltliche Mitbenutzung keinen so erheblichen Wert hat als dass ein Ausgleich in Geld geboten wäre,[52] erscheint dies zweifelhaft. Vielmehr dürfte dieser Gesichtspunkt bei der Festlegung der Vergütung im Einzelfall eine Rolle spielen.[53]

[52] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 22.
[53] BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 201.

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