a) Wirtschaftliche Verhältnisse

 
Hinweis

Eine wesentliche Rolle bei der Bemessung der Nutzungsvergütung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute.

Dabei kommt es auch auf die Leistungsfähigkeit des nutzenden Ehegatten an. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und er mangels Unterhaltszahlung nicht leistungsfähig ist.[40]

Eine Verpflichtung zu Nutzungsvergütung kann auch dann ausscheiden, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte sonst nicht leistungsfähig ist und er bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung die Wohnung – entgegen dem Schutzzweck des § 1361b BGB – aufgeben müsste.[41] Allerdings kann eine Nutzungsvergütung in Betracht kommen, auch wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, diese zu tragen. Dies ist der Fall, wenn er die Wohnung bereits längerer Zeit bewohnt, in der Lage war, den auf längere Sicht aufgrund der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Alleineigentums des anderen Ehegatten absehbaren Umzug vorzubereiten sowie sich um eine andere angemessene Wohnung zu kümmern.[42] Dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er seine Arbeitskraft nicht in zumutbaren Umfang einsetzt und deshalb nicht in der Lage ist, eine Nutzungsvergütung zu zahlen.[43]

[40] OLG Köln NJW-RR 1997, 771; Johannsen/Henrich/Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 1361b BGB Rn 36; Staudinger/Voppel, BGB, Neubearbeitung 2018, § 1361b Rn 76.
[43] OLG Bamberg FamRZ 2015, 668, 669.

b) Aufteilung der Wohnung

aa) Wohnungsteilung

Eine etwa gleichwertige Wohnungsteilung verwandelt Mitbesitz in Teilbesitz, stellt aber keinen so schwerwiegenden Eingriff in die Position des dinglich Alleinberechtigten oder Alleinmieters dar, dass dafür eine Vergütung geboten wäre.[44] Gleichwertigkeit ist auch gegeben, wenn ein Partner für von ihm zu versorgende Kinder größere Räumlichkeiten erhält.[45]

[44] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1931, 1932; BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 199.
[45] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 20.

bb) Auszug des Alleinberechtigten

Verlässt der allein oder gemeinsam mit einem Dritten an der Ehewohnung dinglich berechtigte Ehegatte die Wohnung, so entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte eine Vergütung für die Benutzung entrichtet.[46] Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung von dem nicht dinglich berechtigten Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern genutzt wird.[47]

Hat der ausgezogene Ehegatte dem anderen Ehegatten die Alleinnutzung gegen dessen Willen aufgedrängt, steht dies einer Nutzungsvergütung nicht generell entgegen.[48] Diesem Umstand kann in der Billigkeitsabwägung Rechnung getragen werden.[49] Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht davon abhängig, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann.[50] Maßgebend ist hier eine Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall.[51]

[46] BGH FamRZ 2006, 930, 934; OLG Bremen FamRZ 2010, 1980, 1981; MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[48] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[49] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[51] Vgl. BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 204, 205; MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.

cc) Der Alleinberechtigte verbleibt in der Wohnung

Soweit pauschal angenommen wird, dass das vom weichenden Partner aufgegebene eheliche Recht auf unentgeltliche Mitbenutzung keinen so erheblichen Wert hat als dass ein Ausgleich in Geld geboten wäre,[52] erscheint dies zweifelhaft. Vielmehr dürfte dieser Gesichtspunkt bei der Festlegung der Vergütung im Einzelfall eine Rolle spielen.[53]

[52] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 22.
[53] BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 201.

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