Gründe: [16] Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

[17] Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass dem Beklagten bei Vorbereitung des Entwurfs der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung alle für die Entstehung der Steuerpflicht relevanten Informationen zur Verfügung standen (vgl. bereits Hinweisbeschluss des Landgerichts Schwerin vom 22.3.2017). Unerheblich ist, ob der Beklagte selbst einen Entwurf der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung verfasst hat oder ob er dem Notar lediglich die Eckpunkte hierfür zur Verfügung gestellt hat. Denn jedenfalls war der Beklagte beauftragt, die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vorzubereiten und in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Interessen seiner Auftraggeberin bestmöglich zu wahren. Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Urt. v. 15.1.2009 – IX ZR 166/07 [juris], Rn 10 der Gründe m.w.N.).

[18] Allerdings geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass sich der dem Beklagten von der Klägerin erteilte Beratungsauftrag nicht ausdrücklich auf eine Beratung der Klägerin in steuerrechtlicher Hinsicht erstreckte. Jedoch entlastet dieser Umstand den Beklagten nach Auffassung des Senats nicht von Hinweispflichten. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Beklagte den Inhalt der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG hätte kennen müssen. Denn unabhängig davon hätte der Beklagte auch als nicht auf dem Gebiet des Steuerrechts tätiger Rechtsanwalt zumindest erkennen können und müssen, dass die geplante Grundstücksübertragung von ihm im Einzelnen nicht zu überschauende steuerliche Auswirkungen haben konnte und hätte er die Klägerin auf diesen Umstand jedenfalls deshalb hinweisen müssen, weil für ihn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen (vgl. hierzu bereits Ziff. I. 1. des Hinweisbeschlusses des Landgerichts Schwerin v. 22.3.2017) erkennbar war, dass das wirtschaftliche Ziel der Beteiligten, eine Regelung des Zugewinnausgleichs vorzunehmen, im Grundsatz auch durch Übertragung einer anderen als der von den Beteiligten ins Auge gefassten und von der Klägerin erst im Jahre 2004 erworbenen Immobilie erreichbar war. Ein solcher Hinweis wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin von sich aus erklärt hätte, keine Beratung in steuerlicher Hinsicht zu benötigen. Dies wird aber vom Beklagten schon nicht ausdrücklich behauptet und jedenfalls auch nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Dass der Beklagte davon ausgegangen sein mag, die Klägerin werde sich wegen etwaiger steuerlicher Auswirkungen der geplanten Vereinbarung anderweitig beraten lassen, reicht zu seiner Entlastung nicht aus, weil ihm die Klägerin keinen hinreichenden Anlass für eine derartige Annahme gegeben hat.

[19] Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Klägerin auch bei einem entsprechenden Hinweis keine zutreffende Auskunft erteilt worden wäre. Denn geschuldet ist jeweils eine zutreffende Beratung, weshalb der Beklagte sich bei unterlassenem Hinweis auf die Notwendigkeit, fachkundigen Rat in steuerlicher Hinsicht einzuholen, so behandeln lassen muss, als wäre die Klägerin der Empfehlung gefolgt und fachgerecht beraten worden. Es kommt somit nicht darauf an, ob – was ohnehin fernliegend erscheint – aus der Anlage B 14 geschlossen werden könnte, die Klägerin wäre nicht fachgerecht beraten worden.

[20] Ein Hinweis auf die Notwendigkeit steuerlicher Beratung wäre allerdings nicht schadensursächlich geworden, wenn die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung unzutreffend wäre. Dies wird aber vom Beklagten letztlich selbst nicht behauptet und es liegen hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Es kann der Klägerin aus diesem Grunde auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nicht angelastet werden, dass sie den Steuerbescheid nur der Höhe nach – insoweit erfolgreich – angegriffen hat.

[21] Die mit der Grundstücksübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs verbundenen steuerlichen Nachteile stellen grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn 54 m.w.N.). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin die steuerliche Beratung durch Übertragung eines anderen Grundstückes vermieden hätte. Der Klägerin kommt insoweit die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens zugute, die nach der Rechtsprechung zugunsten der für die haftungsausfüllende Kausalität beweisbelasteten Klägerin eingreift, wenn bei richtiger Beratung vernünftigerweise nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Urt. v...

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