Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen. Es klärt bislang offene elementare Rechtsfragen hinsichtlich des generellen Umgangs mit digitalen Inhalten eines Nachlasses und begründet so eine einheitliche und klare Rechtsprechung. Provider werden in Zukunft möglicherweise versuchen, die Vererbbarkeit der bei ihnen gespeicherten Daten auszuschließen. Hier könnte der Gesetzgeber eine klare Regelung zum Umgang mit dem digitalen Nachlass treffen. Allerdings ist dieses derzeit nicht angedacht.[15]

Es lässt sich damit allgemein feststellen, dass Erben bei allen Account-gestützten Nutzungsverträgen (E-Mail-Dienste, Cloud-Dienste, Netzwerke privater und beruflicher Art, Zahlungsdienste) grundsätzlich in die Rechtsstellung des verstorbenen Vertragspartners eintreten. Das allgemeine Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Universalsukzession gilt auch für den "Digitalen Nachlass". § 88 TKG tritt dabei zurück, soweit der Anwendungsbereich überhaupt eröffnet sein sollte (s.o.). Eine Regelung der Vererbbarkeit sei jedoch ggf. individualvertraglich möglich.

Für die Praxis bedeutet das Folgendes:

Viele Anbieter bieten Möglichkeiten, den Nachlass und damit auch den Zugang zu Accounts im Vorfeld innerhalb des Vertragsverhältnisses mit dem Anbeter zu regeln. So bietet Google eine Funktion zur Nachlassregelung an. Auch Facebook erlaubt es, entweder Personen nach dem Tod Zugriff zu ermöglichen oder den Account statisch unveränderbar zu stellen und damit auch das Löschen von Einträgen unmöglich zu machen. Um diese Funktionen geht es vorliegend. Verschiedene Anbieter haben das Problem dahingehend gelöst, dass bestimmten Personen Zugriffsrechte gewährt werden, wenn der Account längere Zeit inaktiv bleibt.

Im E-Mail- und Homepage-Bereich ermöglichen die meisten Provider bei Erbnachweisen, wie dem Erbschein, den Zugriff auf entsprechende Account-Daten.

Nach wie vor hat auch das Urteil des BGH noch die Frage offen gelassen, ob die Vererbbarkeit digitaler Inhalte durch Vertrag ausgeschlossen werden kann. Durch Individualvereinbarung erscheint dieses möglich, nicht jedoch durch AGB.

[15] BT-Drucks 19/3954, kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu geplanten Änderungen beim digitalen Nachlass.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge