Erfährt die Ehefrau drei Tage nach der Eheschließung von einer engen Freundin, dass der Ehemann dieser gerade seine Liebe offenbart habe, und wird ihr ferner bekannt, dass der Ehemann schon am Tage vor der Hochzeit der Freundin eine entsprechende E-Mail gesandt hat, begründet dies noch keine unzumutbare Härte, die eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen würde, auch wenn die künftige Lebensplanung der Ehegatten eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft als praktisch ausgeschlossen erscheinen lässt (OLG München, Beschl. v. 28.7.2010 – 33 WF 1104/10, FamRZ 2011, 218).

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