Die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB wird, wie es in dem Beschluss des BVerfG heißt, nicht vom Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter abhängig gemacht. Vielmehr orientiert sich die Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf an den ehelichen Lebensverhältnissen, indem sie daran geknüpft wird, ob durch die Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile eingetreten sind, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies wird man so verstehen müssen, dass nach der Scheidung neu eingetretene Unterhaltslasten nicht nur wegen des neuen Ehegatten, sondern auch wegen eines Kindes oder eines betreuenden nichtehelichen Elternteils für die Entscheidung, ob der volle Unterhalt nach § 1578b BGB zu begrenzen ist, keine Rolle spielen. Die wirtschaftliche Lage des Verpflichteten kann nur berücksichtigt werden, soweit sie mit der geschiedenen Ehe zusammenhängt. Im Übrigen ist sie erst für die Prüfung der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB bedeutsam.

Die Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB wird vom BVerfG neben der Verschärfung der Selbstverantwortung nach § 1569 BGB und der Rangverschlechterung des geschiedenen Ehegatten durch das UÄndG 2007 als eine Maßnahme des Gesetzgebers zur Anpassung des Unterhaltsrechts an die veränderten Familienwelten genannt. Offen bleibt dabei, wie der Ausnahmecharakter des § 1578b BGB im Verhältnis zur Regelvorschrift des § 1578 BGB zu wahren ist. In der Rechtsprechung des BGH wird § 1578b BGB zwar als Ausnahme bezeichnet, nicht aber als solche gehandhabt. Der begrenzte Unterhalt nach § 1578b BGB ist allgemein zur Regel geworden – und dies nicht erst seit dem Inkraftreten des § 1578b BGB, sondern bereits aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. Nach Ansicht des BGH[3] wurden deren Kriterien zur Befristung des Aufstockungsunterhalts durch § 1578b BGB lediglich gesetzlich klargestellt. Die maßgebende Rechtsänderung für die Präklusion i.S.v. § 323 Abs. 2 ZPO a.F, § 238 Abs. 2 FamFG soll deswegen nicht das Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1.1.2008 sein, sondern das Urteil des BGH vom 12.4.2006.[4] Auch wenn allgemein eine Begrenzung der sog. Lebensstandardgarantie zu befürworten ist, bleibt als Befund festzuhalten, dass die vom BVerfG als schonend bezeichnete Anpassung des Unterhaltsrechts durch das UÄndG 2007 an veränderte Familienwelten in der Praxis auf eine Richtungsänderung des gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsrechts hinausläuft, die nach der Gesetzessystematik schwerlich zu begründen ist.

Im Beispielsfall muss die geschiedene Ehefrau, wenn sie wegen der Kindesbetreuung in ihrem früheren Beruf eine vollschichtige Tätigkeit ausübt, mit der stufenweisen Herabsetzung und nach einer Übergangsfrist mit dem Wegfall des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt rechnen, für deren Länge es keine nachvollziehbaren Kriterien gibt. Würde sie ohne die Ehe nachweislich einen um 200 EUR höheren Verdienst erzielen, kann der Anspruch nicht unter 467 EUR herabgesetzt werden:

2.440 EUR + (1.200 EUR – 10 % =) 1.080 EUR = 3.520 EUR : 2 = 1.760 EUR Bedarf nach § 1578 – 1.200 EUR (hier kein Abzug eines Erwerbstätigenbonus[5] ) = 560 EUR Bedarf nach § 1578b BGB

[4] BGH FamRZ 2006, 1006 (m. Anm. Born).
[5] BGH FamRZ 2009, 406; 2010, 2059.

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