Das BVerfG[1] hat die Rechtsprechung des BGH zu § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB im Sinne der wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse, namentlich die Bestimmung des Bedarfs des geschiedenen Ehegatten unter Einbeziehung des Unterhaltsanspruchs des neuen Ehegatten nach der Drittelmethode, als verfassungswidrig beanstandet. Sie ersetze das Konzept des Gesetzgebers durch ein eigenes Modell. Dies überschreite die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung und verletze Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Bei der Reform durch das UÄndG 2007 habe der Gesetzgeber an der Struktur des nachehelichen Unterhaltsrechts festgehalten. Danach seien Bedarf und Leistungsfähigkeit auseinanderzuhalten. Die unverändert geltende Vorschrift des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB sei der Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung. Mit der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den "ehelichen Lebensverhältnissen" habe der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung Bezug genommen. Soweit die Ehegatten in der Ehe durch gemeinsame Leistung einen höheren Status erreicht hätten, solle der unterhaltsberechtigte Ehegatte auch nach der Scheidung einen gleichwertigen Anteil am Einkommen erhalten. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB nicht von nach der Rechtskraft der Scheidung eintretenden Änderungen der Lebensverhältnisse des Schuldners abhängig gemacht, wie etwa dem Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter. Er habe den Vorrang der geschiedenen Ehefrau durch die Neuregelung der §§ 1569, 1578b und 1609 BGB abgebaut und damit der Gleichrangigkeit der alten und der neuen Ehe unter den derzeit geltenden gesellschaftlichen Verhältnissen hinreichend Rechnung getragen. Modifikationen des Grundsatzes der gleichen Teilhabe seien nicht ausgeschlossen.

[1] BverfG, Beschl. v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10 (Abdruck folgt in FF 2011, Heft 4).

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