Zur Vermeidung eines unangemessenen Ergebnisses kann der Bedarf der Kinder nicht ohne Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflichten ermittelt werden, d.h im Beispiel bei einem Einkommen von 3.000 EUR nicht nach der 5. Stufe der Düsseldorfer Tabelle, sondern nur nach der 1. Stufe, weil für drei Kinder und drei Erwachsene Unterhalt zu leisten ist.

Zahlbeträge[8] von 225 EUR, 225 EUR und 222 EUR = 672 EUR

Der vorrangige Kindesunterhalt (§ 1609 Nr. 1 BGB) ist zuerst zu befriedigen. Der Selbstbehalt nach § 1603 BGB wird offensichtlich gewahrt.

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