a) Für gleichrangig Unterhaltsberechtigte (§ 1609 Nr. 2) verteilbares Einkommen:
3.000 EUR – 672 EUR (vorrangiger Kindesunterhalt) – 945 EUR (Selbstbehalt) = 1.383 EUR
b) Erforderliches Einkommen:
560 EUR + 693 EUR + 770 EUR = 2.023 EUR
c) Anteilige Verteilung:
(560 EUR x 1.383 EUR : 2.023 EUR =) 383 EUR Anspruch der geschiedenen Ehefrau, 474 EUR des neuen Ehegatten und 526 EUR des nichtehelichen Elternteils
d) Kontrolle:
672 EUR + 945 EUR + 383 EUR + 474 EUR + 526 EUR = 3.000 EUR
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen