Anders als nach früherem Recht sind die prozessualen Voraussetzungen für eine Abänderung von Unterhaltstiteln im FamFG in mehreren Spezialvorschriften, unterschieden nach der Art des Unterhaltstitels, geregelt. Nach § 238 FamFG richtet sich nur die Abänderung von in der Hauptsache ergangenen Endentscheidungen eines Gerichts, die die Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen enthalten. Titel über rein vertragliche Unterhaltsansprüche, die den Unterhalt völlig losgelöst von den gesetzlichen Vorschriften regeln, sind keine Unterhaltstitel i.S.d. § 238 FamFG. Ihre Abänderbarkeit richtet sich nach § 323 ZPO.[1] Unter den Begriff Endentscheidungen i.S.d. § 238 FamFG fallen auch nicht einstweilige Anordnungen über Unterhalt (§§ 49 ff., 246 bis 248 FamFG); diese sind nach § 54 Abs. 1 FamFG abänderbar. § 239 FamFG regelt die Abänderung von Verpflichtungen aus gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Unterhaltstitel aus dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem. § 250 FamFG und gerichtliche Entscheidungen über Unterhalt im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 237 FamFG sind nach Maßgabe des § 240 FamFG abzuändern.

[1] Hartmann, NJW 2009, 321.

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