Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fallen unter diese Vorschrift nur wirksame Prozess- bzw. Verfahrensvergleiche (Vergleiche im streitigen Verfahren, Vergleiche in Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren, § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, sowie Einigungen nach § 29 Abs. 2 FGB-DDR[1]) und für vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche i.S.d. §§ 796a bis 796c ZPO. Es muss sich um einen Vergleich handeln, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Parteien einen zeitlich befristeten Pauschalunterhalt vereinbart hatten, denn dann ist bei materiellrechtlichen Einwendungen nur ein Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO zulässig.[2]

Ein nach § 779 BGB unwirksamer Prozessvergleich kann nicht nach § 239 FamFG abgeändert werden; das alte Verfahren ist fortzusetzen.[3] Wenn ein titulierter Unterhaltsanspruch durch einen Vergleich in einem Abänderungsverfahren "aberkannt" wurde, ist der neu geltend zu machende Unterhaltsanspruch mit einem Leistungsantrag und nicht mit einem Abänderungsantrag zu verfolgen.[4] Ein Abänderungsantrag soll jedoch die richtige Antragsart sein, wenn die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs erkennbar von einer Prognose ausgegangen waren und sich diese später als Fehleinschätzung herausgestellt hat.[5]

Da privatschriftliche Unterhaltsvereinbarungen und außergerichtliche Vergleiche der Parteien keinen Vollstreckungstitel schaffen,[6] können sie nicht[7] im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG abgeändert werden. Ein Unterhaltsvergleich, der ohne beiderseitige anwaltliche Vertretung der Beteiligten im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung abgeschlossen wird, ist wegen der notwendigen anwaltlichen Vertretung nur als außergerichtlicher Vergleich anzusehen. Vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossene Vergleiche zum nachehelichen Unterhalt sind seit dem 1. Januar 2008 formbedürftig, § 1585c BGB.

Wenn eine Unterhaltszahlung auf einer Vereinbarung der Parteien beruht und ein Titel hierüber nicht errichtet wurde, kann eine Abänderung des nach der Vereinbarung geschuldeten Unterhalts durch den Unterhaltsgläubiger grundsätzlich nicht im Wege eines Abänderungsverfahrens nach § 323 Abs. 4 ZPO a.F., § 238 FamFG oder § 239 FamFG, sondern nur durch einen Leistungsantrag geltend gemacht werden. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Vereinbarung vertraglich der Regelung über die Abänderung von Unterhaltstiteln unterstellt worden ist oder bei längerer Bindung der Beteiligten an die Vereinbarung,[8] wenn ein beabsichtigter Prozess(Verfahrens)vergleich aus formellen Gründen nicht zu Stande gekommen ist.[9] Nicht anwendbar sind die §§ 238, 239 FamFG, wenn der Unterhaltsschuldner seine auf der Vereinbarung beruhenden Zahlungen reduziert oder einstellt.[10] Der Unterhalt Begehrende muss in diesen Fällen einen Leistungsantrag stellen. Solange dies noch nicht geschehen ist, kann sich der Unterhaltsschuldner gegen ein Berühmen des Unterhaltsgläubigers mit einem negativen Feststellungsantrag wehren.[11]

[1] BGH FamRZ 1994, 562.
[4] OLG Hamm FamRZ 2000, 907.
[5] Wendl/Schmitz, § 10 Rn 169.
[6] BGH FamRZ 1982, 684; BGH FamRZ 1982, 782.
[7] Streitig, vgl. FA-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rn 921.
[8] BGH FamRZ 1960, 60; OLG Koblenz FamRZ 1997, 24.
[9] OLG Köln FamRZ 1986, 1018; Zöller/Vollkommer, § 323 ZPO Rn 9, 43; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 323 ZPO Rn 16; Musielak/Borth, § 323 ZPO Rn 47.
[10] BGH FamRZ 1982, 782; Soyka, Rn 146, jeweils zu § 323 Abs. 4 ZPO a.F.
[11] BGH NJW 1994, 3107; OLG Köln FamRZ 1988, 1185.

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