OLG München, Beschl. v. 15.9.2022 – 34 Wx 114/22

1. § 1365 BGB beschränkt die Handlungsfreiheit eines Ehegatten auch dann, wenn er über einzelne ihm gehörende Gegenstände verfügt, die jedoch wirtschaftlich im Wesentlichen oder nahezu sein gesamtes Vermögen ausmachen. Jedenfalls bei größeren Vermögen ist die Grenze bei 90 % zu ziehen.

2. Mehrere Rechtsgeschäfte, die in ihrer Gesamtheit den Tatbestand des Gesamtvermögensgeschäfts erfüllen, je für sich betrachtet jedoch unbedenklich sind, bleiben zustimmungsfrei auch dann, wenn sie in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen. Zustimmungsbedürftig sind sie hingegen, wenn sie nicht nur in zeitlichem, sondern zugleich auch in sachlichem Zusammenhang stehen und wirtschaftlich einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.

3. § 1365 BGB setzt voraus, dass der Erwerber bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen seines Gegenübers handelt, oder zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt. Bei engen Verwandten, die in Kontakt miteinander stehen, liegt eine entsprechende Kenntnis nahe.

(red LS)

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