Mit einer Änderung des § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) kann die zuständige Behörde die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nun ausdrücklich auch selbst einholen. Potentielle ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer werden so in Vorbereitung ihres ehrenamtlichen Engagements von bürokratischen Hürden entlastet.
Quelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/1229_Inflationsausgleich_Betreuer.html
FF 2/2024, S. 48
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