Das Kammergericht hatte zu entscheiden, ob folgender Sachverhalt als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu behandeln ist – und dies bejaht: Der Ehemann war geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, welche die Ehewohnung angemietet und sie den Ehegatten zur Nutzung als Ehewohnung überlassen hatte, wobei sie die Wohnung nach der Trennung der Ehegatten von der Ehefrau herausverlangte. Die Entscheidung wurde wie folgt begründet – unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs:[56]

§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sei in der vorliegenden Konstellation erweiternd dahin anzuwenden, dass auch die (vermeintlichen) Ansprüche der Klägerin als GmbH, deren Alleingesellschafter (und Geschäftsführer) der Ehemann ist, vor den Familiengerichten zu verfolgen sind. Der Einordnung als Familienstreitsache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG stehe nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift nur Ansprüche von Eltern eines Ehegatten, nicht jedoch sonstiger dritter Personen einbezogen sind.

Zwar sei die Vorschrift als abschließend anzusehen, grundsätzlich eng zu verstehen und einer analogen Anwendung unter Einbeziehung sonstiger Dritter nicht zugänglich. So ist eine Anwendung nur für Eltern, nicht jedoch andere Familienangehörigen möglich. Das stehe jedoch einer erweiternden Auslegung, wonach Ansprüche der vom Ehemann zwischengeschalteten Klägerin einbezogen sind, nicht entgegen.

Eine grundsätzlich gebotene enge Auslegung hindere nämlich nicht, eine Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle anzuwenden, die in ihren Schutzbereich fallen (s. BGHZ 220, 377 = NJW 2019, 1677 Rn 20 für die Erweiterung der Vertretungsregelung des § 112 AktG auf Rechtsgeschäfte mit einer Alleingesellschaft des Vorstands). Ein bewusstes Absehen des Gesetzgebers von einem Umgehungsschutz könne regelmäßig nicht angenommen werden.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist zugelassen ist nicht eingelegt worden.[57] Das Kammergericht hatte grundsätzlichen Klärungsbedarf bezüglich der erweiternden Anwendung (Auslegung) der angewandten Vorschrift angenommen.

[55] KG, Beschl. v. 6.3.2023 – 8 W 1/23, soeben bei juris veröffentlicht.
[56] BGHZ 220, 377
[57] Nach telefonischer Auskunft des KG v. 9.1.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge