Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe werden nur gewährt, wenn der Mandant die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder eine Prozessführung aus eigenem Einkommen nicht zahlen kann und wenn er kein Vermögen hat bzw. der Einsatz seines Vermögens ihm nicht zugemutet werden kann, s. § 1 BerHG für die Beratungshilfe, §§ 76, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 115 Abs. 3 ZPO für die Verfahrenskostenhilfe.

Zu diesem vorrangig einzusetzenden Vermögen gehört der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses,[2] welcher die besondere Ausgestaltung eines Unterhaltsanspruches darstellt und dessen Anspruchsgrundlage sich folglich in den Vorschriften zum Unterhaltsrecht findet.

Denn es schien schon dem Gesetzgeber nicht gerechtfertigt, die Staatskasse und damit die Allgemeinheit mit den Zahlungen für die begehrte Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu belasten, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte oder die unterhaltspflichtigen Eltern ausreichende eigene Einkünfte oder Vermögen zur Zahlung dieser Kosten haben.[3]

Beratungshilfe als auch Verfahrenskostenhilfe sind folglich subsidiär, sollte dem Ehegatten als auch dem unterhaltsberechtigten Kind ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zustehen.

Sofern daher ein Antrag auf Erhalt von Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe gestellt werden soll, muss der Antragsteller daher zunächst darlegen, dass er keinen – vorrangigen – Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat.[4]

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