Ob einem Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht, wird streitig diskutiert.

Eine Meinung verneint einen solchen Anspruch[12] und begründet dies u.a. damit, dass die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirtschaftlich und rechtlich noch schwächer miteinander verbunden seien als geschiedene Eheleute.

Diese Begründung ist aber in dieser Pauschalität sicher nicht mehr zeitgemäß. Sie verkennt, dass immer mehr Paare zwar ohne Trauschein, aber dennoch über eine lange Zeit in einer Einstands- und Versorgungsgemeinschaft leben – oftmals mit gemeinsamen Kindern –, welche einer ehelichen Lebensgemeinschaft durchaus gleichzusetzen ist. Die wirtschaftliche Verbundenheit ist daher in vielen Fällen vergleichbar gegeben mit einer wirksam geschlossenen Ehe. Richtig ist zwar, dass der nichteheliche Lebensgefährte keine Ansprüche auf Unterhalt hat – bis auf den Anspruch nach § 1615l BGB. Im Sozialrecht wird diese Versorgungsgemeinschaft aber längst als "Bedarfsgemeinschaft" berücksichtigt mit der Folge, dass bei der Beantragung von Bürgergeld oder der Grundsicherung das Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Lebensgefährten zu berücksichtigen ist, vgl. § 9 Abs. 2 S 1 SGB II. D.h. im Sozialrecht wird eine Verpflichtung des wirtschaftlich Stärkeren zur Unterstützung des wirtschaftlich Schwächeren gesehen.

Eine andere Meinung bejaht daher diesen Anspruch mit der Begründung, dass sich die gesellschaftlichen Ansichten über die Verpflichtung zwischen nicht verheirateten Eltern geändert hätten.[13]

Zudem würde der Anspruch der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts verweisen, womit wiederum auch § 1610 Abs. 2 BGB sinngemäß anzuwenden wäre.[14]

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.3.2005 – XII 313/05[15] explizit verneint, dass der Anspruch eines volljährigen Kindes auf einen Prozesskostenvorschuss Teil des allgemeinen Lebensbedarfes und deswegen nicht im Verwandtenunterhalt von § 1610 Abs. 2 BGB erfasst sei. Er hat die Stellung des wirtschaftlich abhängigen Kindes mit der des wirtschaftlich abhängigen nicht geschiedenen Ehegatten verglichen und ist von einer unbewussten Regelungslücke in § 1610 Abs. 2 BGB ausgegangen, welche durch eine analoge Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB geschlossen werden könne.

Setzt man diese Wertung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit aber konsequent fort, kann mit dieser Entscheidung der Anspruch eines nichtehelichen Elternteils auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses nicht mehr grundsätzlich verneint werden, sondern es müsste jetzt im Einzelfall differenziert werden, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft einer Ehe vergleichbar geführt wurde, so dass bei nachgewiesener wirtschaftlicher Abhängigkeit ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses bejaht werden müsste.[16]

[12] MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1360a Rn 21; NK-BGB/Kaiser, § 1360a Rn 42; Wendl/Dose/Klinkhammer, § 6 Rn 24; Wendl/Dose/Bömelburg, § 7 Rn 243; Niepmann/Seiler, Rn 438.
[13] OLG München v. 15.10.2001 – 4 UF 122/01, FamRZ 2002, 1219; Grüneberg/v. Pückler, § 1615l, 22; MüKo-FamFG/Viefhues, § 76 Rn 179; Caspary, NJW 2005, 2577 ff.
[14] MüKo-FamFG/Viefhues, § 76 Rn 179; BeckOK FamFG/Weber, § 76 Rn 4.
[15] BGH v. 23.3.2005 – XII 313/05, NJW 2005, 1722.
[16] Differenzierend hierzu auch NK-BGB/Schilling, § 1615l Rn 50.

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