Das OLG Frankfurt weist darauf hin, dass die im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren geführten Anrechte in der Pflichtversicherung der ZVK des öffentlichen und kirchlichen Dienstes keine Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind.[33] Dies liegt daran, dass in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden. Auch das Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG mit dem Anrecht eines Zeitsoldaten i.S.d. §§ 16 Abs. 2 VersAusglG gleichartig.[34]

[34] OLG Brandenburg FamRZ 2022, 353.

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