OLG Koblenz, Beschl. v. 30.6.2022 – 13 UF 149/22

Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist auch ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig. Dieser muss jedoch das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen. Ist Rechtsmittelführer der Antragsgegner eines Scheidungsantrags, bedarf es auch einer materiellen Beschwer. Diese folgt nicht allein aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, sondern erfordert eine darzulegende Verletzung des materiellen (Scheidungs-)Rechts.

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