Hinsichtlich des von der elterlichen Sorge umfassten Vertretungsrechts für das Kind (§ 1629 BGB) haben sich keine inhaltlichen Änderungen ergeben. Lediglich hinsichtlich des Ausschlusses wird nicht mehr auf die entsprechende Regelung im Vormundschaftsrecht verwiesen,[13] sondern auf den Ausschluss des Betreuers von der Vertretung des Betreuten (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 BGB).[14] Für die Entziehung der Vertretungsmacht durch das Familiengericht in einzelnen Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten bei einem erheblichen Interessengegensatz (bisher § 1796 BGB a.F.) verbleibt es dagegen bei der Verweisung auf die entsprechende Vorschrift im Vormundschaftsrecht (§§ 1789 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB). Demgegenüber wird für die familiengerichtliche Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften, die Eltern für ihr Kind abschließen, wiederum auf das Betreuungsrecht und die dortige ausführliche Regelung (§§ 1850 bis 1854 BGB) verwiesen, wobei sich die Ausnahmen aus § 1643 Abs. 2 bis 5 BGB ergeben. Praktische Bedeutung hat vor allem § 1643 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BGB, der Verträge über wiederkehrende Leistungen mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung für das Kind von der Genehmigungspflicht ausnimmt. Dies soll eine Genehmigungspflicht von Handyverträgen sowie Verträgen mit Fitnessstudios, Nachhilfeeinrichtungen, Vereinen und Betreibern öffentlicher Verkehrsmittel vermeiden.[15] Erwähnenswert ist schließlich noch eine gesetzgeberische Klarstellung in § 1638 Abs. 1 und 1639 Abs. 1 BGB. Diese Vorschriften betreffen die Beschränkung der Vermögenssorge der Eltern bei Vermögen, das das Kind von Todes wegen und durch unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden sowie künftig auch ausdrücklich durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall erwirbt, wenn der Erblasser bzw. Zuwendende die Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung ausgeschlossen oder Anordnungen bezüglich der Verwaltung getroffen hat.[16]

[13] Die dortige Regelung (§ 1789 Abs. 2 S. 2 BGB) verweist ihrerseits auf das Betreuungsrecht (§ 1824 BGB).
[14] Zu Vertretungsausschlüssen s. Everts, MittBayNot 2022, 523 ff. und 2023, 9 ff.
[15] S. nur Münch, FamRZ 2020, 1513, 1514.
[16] S. dazu Müller-Engels, ErbR 2022, 666, 667.

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