Seit 2009 ist die Zuständigkeit über die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung bei fortlaufenden Unterhaltszahlungen von den Versorgungsträgern zu den Familiengerichten verlagert worden. Vor 2009 waren die Versorgungsträger befugt, in eigener Kompetenz über die Aussetzungsanträge nach § 5 VAHRG zu entscheiden. Sie mussten nur überprüfen, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand.[11] Wenn das angenommen werden konnte, wurde die Kürzung der Versorgung vollständig und unabhängig von der Unterhaltshöhe ausgesetzt. Lehnte der Versorgungsträger den Antrag ab, weil er zu dem Ergebnis gelangte, dass keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr bestand, stand dem Betroffenen der Weg zu der für die Versorgung zuständigen Fachgerichtsbarkeit offen (Verwaltungsgerichte bei Beamtenversorgungen, Sozialgerichte bei Anrechten in der Deutschen Rentenversicherung). In dieses System hat der Gesetzgeber 2009 ganz erheblich eingegriffen und den Versorgungsträgern bereits die Gestaltungszuständigkeit genommen. Selbst wenn alle Beteiligten einig sind, dass ein unterhaltsrechtlicher Anpassungsfall vorliegt, bedarf es eines familiengerichtlichen Gestaltungsbeschlusses über die Anpassung. Grund dafür ist, dass § 33 VersAusglG seit 2009 die Höhe der Aussetzung auf die konkrete Höhe des gesetzlichen Unterhalts beschränkt. Deswegen sind nun schwierige Unterhaltsberechnungen notwendig, die nach Auffassung des Gesetzgebers nur Familiengerichte fachkundig vornehmen können.[12]

Die Unterhaltsberechnung in den Anpassungsverfahren wirft ganz besondere Probleme auf, vor allem weil die Berechnung des Unterhalts sich anders als üblich an den Bruttorenten des Ausgleichspflichtigen orientiert und es auf einen fiktiven Unterhalt ankommt, der so nie zur Auszahlung kommt.[13] Oft liegt ein in der Vergangenheit geschaffener Unterhaltstitel vor, auf den sich beide beteiligte Ehegatten berufen. Die Versorgungsträger berufen sich zur Abwendung der Aussetzung der Kürzung gern auf § 1578b BGB oder auf Verwirkung nach § 1579 BGB, hier vor allem wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner in sozio-ökonomischer Gemeinschaft.[14] Die dazu getroffenen Entscheidungen zeigen die ganze Bandbreite familiengerichtlichen Ermessens zu diesen Billigkeitsnormen: Mal wird zugunsten der Finanzdecke der Eheleute der "alte" Unterhaltstitel mit der Begründung als Grundlage verwendet, der unterhaltspflichtige Ehegatte habe sich nicht einmal auf eine Begrenzung des Unterhalts berufen,[15] mal wird zugunsten des Versorgungsträgers angenommen, der Unterhalt sei wegen Verwirkung infolge des Zusammenlebens mit einem neuen Partner entfallen, obwohl zu Lasten des Unterhaltsschuldners ein unabänderbarer Unterhaltstitel geschaffen wurde.[16] Der für das Gesetzgebungsverfahren maßgebliche Generalverdacht, geschiedene Eheleute versuchten im Anpassungsverfahren die Versorgungsträger zu schröpfen,[17] tritt in Anpassungsverfahren wegen Unterhalt auch im Familiengericht teilweise deutlich zutage.

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