Nach herrschender und richtiger Meinung erfolgt die Billigung durch Beschluss gemäß § 38 FamFG mit Rechtsmittelbelehrung.[15]

Die andere Ansicht, die einen Vermerk über die gerichtliche Billigung im Protokoll genügen lässt,[16] ist mit dem Grundsatz der Formenklarheit im Vollstreckungsrecht kaum in Einklang zu bringen. Es muss zweifelsfrei festzustellen sein, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt oder nicht. Auch eine Anfechtung würde ausscheiden, wenn kein förmlicher Beschluss vorliegt.

Das gilt umso mehr für die noch weitergehende Auffassung, dass die gerichtliche Billigung sogar konkludent in einem verfahrensbeendenden Beschluss gesehen werden könne.[17] Konkludent entstandene Vollstreckungstitel sind dem Vollstreckungsrecht fremd. Erst durch den Beschluss des Gerichts entsteht der Vollstreckungstitel.[18] Den Beteiligten im Umgangsverfahren ist dringend anzuraten, auf einem förmlichen Beschluss zu bestehen.

[15] So KG FamRZ 2011, 588; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 573; OLG Naumburg BeckRS 2011, 27394; Krekeler, FuR 2017, 240; Borth, FamRZ 2011, 958; Hammer, FamRZ 2011, 1268; Schlünder, FamRZ 2012, 9, 14; Keidel/Engelhardt, FamFG, § 156 Rn 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 156 FamFG Rn 10; zur Anfechtbarkeit siehe Fn 10.
[16] OLG Nürnberg NJW 2011, 2816; Haußleiter, NJW-Spezial 2011, 68; Heilmann, ZKJ 2011, 106; Schael, FamRZ 2011, 865 m.w.N.
[17] OLG Koblenz FamRZ 2017, 42 (Festsetzung eines separaten Verfahrenswertes für den Umgang, da Vereinbarung im Sorgeverfahren geschlossen wurde).
[18] Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn 423; Musielak/Borth, FamFG, § 156 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge