Nach herrschender und richtiger Meinung erfolgt die Billigung durch Beschluss gemäß § 38 FamFG mit Rechtsmittelbelehrung.[15]
Die andere Ansicht, die einen Vermerk über die gerichtliche Billigung im Protokoll genügen lässt,[16] ist mit dem Grundsatz der Formenklarheit im Vollstreckungsrecht kaum in Einklang zu bringen. Es muss zweifelsfrei festzustellen sein, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt oder nicht. Auch eine Anfechtung würde ausscheiden, wenn kein förmlicher Beschluss vorliegt.
Das gilt umso mehr für die noch weitergehende Auffassung, dass die gerichtliche Billigung sogar konkludent in einem verfahrensbeendenden Beschluss gesehen werden könne.[17] Konkludent entstandene Vollstreckungstitel sind dem Vollstreckungsrecht fremd. Erst durch den Beschluss des Gerichts entsteht der Vollstreckungstitel.[18] Den Beteiligten im Umgangsverfahren ist dringend anzuraten, auf einem förmlichen Beschluss zu bestehen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen