Auch zu diesem Problem werden ganz unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht ist der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich bei Fehlen einer Beteiligtenzustimmung unwirksam und trotz Billigung als Vollstreckungstitel untauglich.[10]

Nach anderer Ansicht ist der gerichtliche Billigungsbeschluss allenfalls innerhalb der Monatsfrist anfechtbar. Das würde die Vollstreckbarkeit nicht beeinträchtigen.[11] Letztere Ansicht ist vorzugswürdig. Vollstreckungsrecht braucht formelle Klarheit. Ist die Anfechtungsfrist abgelaufen, kann nicht mehr maßgeblich sein, ob die Voraussetzungen der Billigung gegeben waren oder nicht.

Die Streitfrage ist aber offen. Der Antragsgegner eines Ordnungsgeldverfahrens hat jedenfalls durchaus Aussichten, mit dem Argument, dass wegen Fehlens einer notwendigen Beteiligtenzustimmung kein Vollstreckungstitel vorliegt, durchzudringen.

[10] Krekeler, FuR 2017, 240, 241; OLG Brandenburg FamRZ 2017, 391.
[11] Prütting/Helms/Hammer, FamFG, § 156 Rn 72; siehe zur Anfechtbarkeit auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.9.2018 – 4 UF 62/18; OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 128; OLG München FF 2015, 30; OLG Hamm FamRZ 2015, 1988; a.A. OLG Nürnberg NJW 2011, 2816: keine Beschwerdemöglichkeit.

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