Für die Vollstreckung muss ein Vollstreckungstitel vorliegen. Für Umgangsregelungen kommen dafür der gerichtliche Beschluss und der gerichtlich gebilligte Vergleich in Betracht (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG). Endentscheidungen sind auch Beschlüsse in Verfahren der einstweiligen Anordnung, soweit sie als selbstständige Verfahren geführt werden und mit einer Kostenentscheidung versehen sind.

Vollstreckungstitel sind solche, die unter der Geltung des FamFG entstanden sind. Vollstreckbar sind außerdem Alttitel und unter besonderen Voraussetzungen auch ausländische Titel (vgl. z.B. § 110 FamFG).

Da alle vollstreckungsrechtlichen Probleme von Umgangsentscheidungen im gerichtlich gebilligten Vergleich kulminieren, steht dieser Titel im Mittelpunkt der weiteren Überlegungen.

Der Titel muss vollstreckbar sein. § 86 Abs. 2 FamFG knüpft die Vollstreckbarkeit an die Wirksamkeit des Beschlusses. Für gerichtliche Umgangsregelungen gilt die Grundregel, dass sie bereits mit Bekanntmachung wirksam werden (§ 15 FamFG) und damit vollstreckbar sind. Das gilt in gleicher Weise für den gerichtlich gebilligten Vergleich gem. § 156 Abs. 2 FamFG. Die Rechtskraft ist nicht maßgeblich (§ 40 Abs. 1 FamFG).

In FG-Familiensachen wird eine Endentscheidung grundsätzlich mit der Bekanntgabe an den Beteiligten wirksam, für den sie ihrem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist (§ 40 Abs. 1 FamFG). Die Bekanntgabe erfolgt entweder durch förmliche Zustellung gemäß §§ 166 ff. ZPO i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 1 FamFG oder durch Aufgabe zur Post. Der Beschluss erlangt hingegen keine Wirksamkeit, wenn die Bekanntgabe nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 2 FamFG einhält (z.B. bei Übersendung per Fax oder E-Mail).[2] Dann fehlt auch die Vollstreckungsvoraussetzung.

[2] Vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, § 40 Rn 4.

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