Zwar benennt das Verfahrensrecht in § 151 FamFG elterliche Sorge und Umgang gesondert. Die anwendbaren Verfahrensregelungen sind aber zugleich im Wesentlichen dieselben (§§ 151168a FamFG). Zu der Frage, ob die in § 151 FamFG aufgeführten Kindschaftssachen in einem gerichtlichen Verfahren behandelt werden können, verhält sich das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung befasst sich damit ebenfalls nicht erkennbar. Allerdings wird von verschiedenen Verfahrensgegenständen gesprochen, wenn es um die Behandlung von elterlicher Sorge und Umgang in einem gerichtlichen Verfahren geht.[12] Diese Unterscheidung ist gleichwohl nach der Entscheidung des BGH[13] nicht ausschlaggebend.

Stattdessen hat Gewicht, dass die Verfahrensgegenstände der gleichen Verfahrensart unterworfen sind. Denn nach § 20 FamFG können der gleichen Verfahrensart unterworfene gesonderte Verfahren verbunden und wieder voneinander getrennt werden, soweit das Gericht dies für sachdienlich hält. Es bedarf dazu keines Antrags. Es kommt allein auf die Beurteilung des Gerichts an.[14] Als sachdienlich wird dabei angenommen, wenn die Verbindung der Eigenart der Verfahren entspricht und verfahrensförderlich ist.[15] Diese echte Verfahrensverbindung nach § 20 FamFG mit der Folge der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist dabei zu unterscheiden von der Verfahrensverbindung lediglich zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und/oder Beweisaufnahme, die jederzeit ohne besondere Voraussetzungen möglich ist. Letzteres geschieht in der Praxis vielfach, indem Richter mehrere anhängige Kindschaftsverfahren zeitgleich terminieren. Sichergestellt ist das verfahrensrechtlich aber nicht. Eine echte Verfahrensverbindung hingegen ist selten anzutreffen, weil Gerichte die Auseinandersetzung mit § 20 FamFG durch die Terminierung verschiedener Verfahren auf den gleichen Tag vermeiden.

Die Verbindung von Verfahren verschiedener Verfahrensarten, wie beispielsweise zu Umgang und Kindesunterhalt, ist nach § 20 FamFG hingegen nicht zulässig, da als verschieden voneinander auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie Kindschaftssachen einerseits und Ehe- und Familienstreitsachen andererseits gelten.[16]

Eine Ausnahme sieht der Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) vor. Danach werden Kindschaftssachen die elterliche Sorge und den Umgang betreffend auf Antrag zu Folgesachen (§ 137 Abs. 3 FamFG), über die ebenso im Verbund zu entscheiden ist wie über Kindesunterhalt, der von einem Elternteil für den Fall der Scheidung zur Zahlung begehrt wird (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Der Umstand, dass die im Scheidungsverbund zu behandelnden Themen unterschiedlichen Verfahrensarten unterworfen sind, hat den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, einen solchen Verbund einzuführen. Stattdessen hat er die sich daraus ergebenden Folgeprobleme (Rechtshängigkeit, Rechtsmittel etc.) einer verfahrensrechtlichen Lösung zugeführt und zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten[17] dem Verbund den Vorrang eingeräumt.

Das Verfahrensrecht steht mithin einer zeitgleichen Behandlung von Umgang und elterlicher Sorge nicht entgegen. Nur die Verbindung von isoliert anhängigen Verfahren in Kindschaftssachen mit Verfahren den Kindesunterhalt betreffend lässt die aktuelle Gesetzeslage nicht zu.

[14] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 75. Aufl., § 20 FamFG, Rn 2.
[15] Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl., § 20 Rn 6.
[16] Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl., § 20 Rn 8.
[17] Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 137 FamFG Rn 1.

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