1. Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht (BGH, Urt. v. 28.11.2012 – XII ZR 19/10).
  2. Der volljährige unterhaltsberechtigte Student ist nicht verpflichtet, zur Minderung seiner Bedürftigkeit ein sog. Bildungsdarlehen aufzunehmen, selbst wenn die Eltern bereit sind, die Zinsen und Nebenkosten des Darlehens zu übernehmen (red. LS; OLG Bremen, Beschl. v. 10.9.2012 – 4 UF 94/12, FamRB 2013, 5 [Liceni-Kierstein]).

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