Beim Elternunterhalt entstehen Unterhaltsansprüche nicht, wenn Rente und Pflegegeld ausreichen, den eigenen Bedarf zu decken. Allein die Tatsache der Zahlung von Sozialhilfe führt noch nicht zu einem schlüssigen Regressanspruch des Sozialhilfeträgers. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist auch ein fiktiver Anspruch der Hilfeempfängerin auf Zahlung von Pflegegeld in die Berechnung einzustellen. Veranlasst das Sozialamt, dass ein Hilfebedürftiger bei einer nach Ehescheidung aus dem Vorsorgeunterhalt aufgebauten Lebensversicherung auf Rentenbasis das Kapitalwahlrecht ausübt, um eine Rückzahlung der zuvor darlehensweise gewährten Hilfen zu bewirken, kann sich dies nicht zulasten eines seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes auswirken. Entsprechendes gilt, wenn der Betreuer oder eine Sozialbehörde es versäumen, nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in einer Behinderteneinrichtung auf eine Beibehaltung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hinzuwirken, so dass bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit keine Zahlungen aus der Pflegekasse erbracht werden (OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.10.2012 – 14 UF 82/12, juris, FamRB 2012, 363 [Thormeyer]).

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