1. Hält ein angegangenes Zivilgericht den Rechtsweg zu den Familiengerichten für eröffnet, so hat es nach § 17a Abs. 2 GVG einen Unzuständigkeits- und Verweisungsbeschluss zu erlassen, der gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde unterliegt und, sofern er nicht angefochten oder ggf. im Rechtsmittelweg bestätigt wird, für das Empfangsgericht bindend ist; für eine Vorlage an das übergeordnete Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist in aller Regel kein Raum mehr (OLG München, Beschl. v. 15.7.2010 – 31 AR 37/10, FamRZ 2010, 2090; OLG Hamm, Beschl. v. 18.5.2010 – 2 Sdb (FamS) Zust. 14/10, FamRZ 2010, 2089).
  2. Wird ein Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten, so erwachsen die Entscheidungsteile, die Familiensachen betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind, mit Ablauf der Frist des § 629a Abs. 3 ZPO a.F. (vgl. nunmehr § 145 FamFG) in Rechtskraft, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden (BGH, Beschl. v. 27.10.2010 – XII ZB 136/09, FamRZ 2011, 30).
  3. Wiederaufgenommene Versorgungsausgleichssachen im Sinne des Art. 111 Abs. 4 FGG-RG bleiben Folgesache. Der Anwaltszwang besteht fort (OLG Rostock, Beschl. v. 14.7.2010 – 10 UF 72/10, FamRZ 2011, 57).
  4. Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz kurzer Ehe muss nicht innerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gestellt werden (OLG Dresden, Beschl. v. 24.8.2010 – 20 UF 526/10, ZFE 2011, 31 [Breuers]).
  5. Für die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung zum GewSchG gilt die 2-Wochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 8.10.2010 – 6 WF 196/10, ZFE 2011, 33 [Viefhues]).

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