HausratsV § 8 Abs. 1, BGB § 1361a;

Sinn und Zweck des Hausratsteilungsverfahrens ist es nicht, den anderen Ehegatten von der Nutzung von Hausrat oder Tieren (hier: Papageien) auszuschließen.

OLG Celle, Beschl. v. 9.3.2009 – 15 WF 44/09 (AG Gifhorn)

 
Anmerkung

Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung ist veröffentlicht in NJW-RR 2009, 1306 = FamRZ 2009, 1911.

 
Anmerkung

Nicht nur Kaiser Friedrich II. in seinem Buch über die Falkenjagd, nicht nur Wilhelm Busch mit „Max und Moritz“, auch viele andere Dichter, Maler, Zeichner und Bildhauer, aber auch der dem Leser dieser Zeitschrift wohl bekannte Franz-Georg Ewers mit seinen Vorlesegedichten für Kinder[1] haben uns mit künstlerischen Darstellungen aus der Tierwelt überrascht und fasziniert. Auch in gerichtlichen Entscheidungen und der juristischen Literatur stoßen Themen aus der Tier- und Vogelwelt auf das liebevolle Interesse zumindest von Tierliebhabern. Erinnert sei an die geradezu amüsanten Erörterungen zum elterlichen Umgang bei Anwesenheit eines Haustieres.[2] In der hier veröffentlichten Entscheidung geht es um die Aufteilung von Vögeln bei Scheidung der Eheleute.

"Der Zustand" der Antragstellerin, die den dauerhaften Aufenthalt der Vögel in einer Vogeleinrichtung sicherstellen will, „ist beklagenswert“:[3]

  • Das AG versagte ihr zunächst Prozesskostenhilfe, weil sie die Gesamtaufstellung des ehelichen Hausrats nicht vorgelegt hatte.
  • Ihrer Beschwerde half das AG trotz der inzwischen mit 103 Positionen vorgelegten Aufstellung des Hausrats nicht ab, da bei den Hausratsgegenständen Wertangaben fehlten.
  • Die Beschwerde gegen das Versagen der Prozesskostenhilfe wurde sodann als unbegründet zurückgewiesen, weil es nicht im Sinn des Hausrats- oder Zuweisungsverfahrens ist, den anderen Ehegatten von der Nutzung auszuschließen, sondern dem anderen Ehegatten die eigene Nutzung des Hausrats für seine Lebensbedürfnisse zu ermöglichen und eine Neuanschaffung von Hausratsgegenständen zu vermeiden.

    Dabei verweist das OLG Celle auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe in FamRZ 1999, 1087. Er betrifft jedoch eine Entscheidung zu § 1361b BGB und führt zum Normzweck dieser Vorschrift aus: Sie verfolge eine vorläufige Benutzungsregelung, und nicht den Schutz des Eigentümers oder Miteigentümers, der nicht die (endgültige) Nutzung anstrebe. Im Fall, den das OLG Celle zu entscheiden hatte, ging es nach Scheidung der Ehe jedoch sehr wohl um eine endgültige Zuweisung der Vögel an die Antragstellerin – auch wenn sie die Vögel nicht in ihrer neuen Wohnung, sondern außerhalb dieser Wohnung weiterhin in einer Papageieneinrichtung untergebracht sehen wollte. Auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe konnte sich das OLG Celle somit richtigerweise nicht berufen.

    Wie die Beschwerdeentscheidung in den Gründen ausführt, ist die Ehe durch Urt. v. 1.11.2007 geschieden worden, die Folgesache Hausratsteilung im Scheidungstermin jedoch nicht erörtert worden. Zur Durchführung des Zugewinnausgleichs wird nichts gesagt.

Die Antragstellerin ist mit ihrem Begehren somit mehrfach „vor die Pumpe gelaufen“. Wie sie ihr Begehren richtigerweise verfolgen kann, hat ihr – soweit ersichtlich – kein Gericht gesagt.

Zunächst wäre eben doch zu klären gewesen, ob die Vögel als Hausrat anzusehen waren. Kein Hausrat wären sie, wenn sie jedenfalls vorwiegend Grundlage für einen Nebenerwerb der Eheleute waren – was die Anzahl der Vögel, die unstreitigen Anschaffungskosten sowie die öffentliche Darstellung im Internet eigentlich nahe legen. Hausrat wären sie auch dann nicht, wenn sie ob ihres Gesamtwertes ausschließlich Kapitalanlage waren oder wenn sie nur als Hobby oder als Sammlung eines der Eheleute anzusehen waren – wofür der Sachverhalt aber nichts hergibt. Nur wenn die Vögel, vorwiegend jedenfalls, der Ausgestaltung der Ehewohnung dienten, oder gemeinsames Hobby beider Eheleute waren, ist von Hausrat auszugehen.[4]

Wären die Vögel kein Hausrat, ist sowohl bei Eigentum wie bei Miteigentum beider Eheleute die Lösung des Vogelstreits grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu suchen.[5]   Sind die Vögel hingegen als Hausrat zu erfassen und stehen sie nicht im Alleineigentum eines der Eheleute, greift die gegenüber den güterrechtlichen Vorschriften verdrängende Sonderregelung der HausratVO[6] und damit auch die Eigentumsvermutung des § 8 Abs. 2 HausratVO – eine Vorschrift, die in aller Regel greift und den folgenden § 9 fast nie zum Zuge kommen lässt.[7]

Ab dem 1.9.2009 ist im neu eingefügten § 1568b BGB statt dem in der HausratVO verwendeten Begriff Hausrat wie in § 1361a BGB und somit einheitlich von Haushaltsgegenständen die Rede. Inhaltlich gesehen, hat sich hierdurch aber nichts geändert.[8] Die früher in § 8 Abs. 2 HausratVO enthaltene (widerlegliche) Vermutung gemeinsamen Eigentumserwerbs von Gegenständen, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, findet sich nunmehr inhaltsgleich in § 1568a Abs. 2 BGB. Der, wie schon erwähnt, in der Praxis kaum angewandte § 9 HausratVO hingegen wurde ersatzlos a...

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