1. Eine Prozesspartei, die selbst Prozesskostenhilferaten zu zahlen hat, ist daneben nicht auch noch verpflichtet, dem Prozessgegner einen Prozesskostenvorschuss in Ratenform zu leisten (OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2009 – 10 WF 222/09, FamRZ 2010, 53).
  2. Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälten gem. § 48 Abs. 1, 3 RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.7.2009 – 2 WF 33/09, FamRZ 2009, 2114).

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