Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler 2009, 587 S., inkl. CD-ROM, 74 EUR, Bundesanzeiger Verlag, ISBN 978-3-89817-621-7

FamFG, Kommentar mit FamGKG

Prütting/Helms (Hrsg.) 2009, 2750 S., 129 EUR, Verlag Dr. Otto Schmidt, ISBN 978-3-504-47949-7

Da bei Kommentierung der jetzt erschienenen Kommentare zum FamFG Rechtsprechung zu diesem Gesetz noch nicht vorhanden ist, mag mancher denken: Es sei wenig sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt, so einen Kommentar zu kaufen; ein solches Buch könne ja nur das wiedergeben, was in der Begründung des RegE einschließlich der Ausführungen zur Entstehungsgeschichte enthalten sei. Folgt man dieser Argumentation, reicht es aus und erscheint es allein sinnvoll, nur das erste der hier besprochenen Bücher zu erwerben. Denn in diesem Werk werden nach einer 29 Seiten langen Einleitung zur Entstehungsgeschichte und zum wesentlichen Inhalt der Reformvorschriften die Begründung des RegE, die frühere Fassung des RegE sowie die Stellungnahmen des Bundesrates, die Gegenäußerungen der Bundesregierung und die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses zu jeder Vorschrift übersichtlich zusammengestellt, so dass man hier schnell nachschauen kann und sich nicht mehr durch die Fülle der umfangreichen Materialien durchwühlen muss. Anhand der Materialien ist im Übrigen leicht zu erschließen, was das neue Recht von dem bisherigen Recht unterscheidet.

Indes – ein Kommentar wie der hier vorgestellte Prütting/Helms bringt mehr: Er stellt heraus, ob und wieweit auf die Rechtsprechung zum früheren Recht, vor allem zum FGG, zurückgegriffen werden kann. Auf eben so eine Kommentierung ist der Familienrechtler zur Zeit angewiesen, will er nicht selbst in alten Kommentaren blättern und selbst erschließen, wo er dort noch Honig saugen kann. Obschon der Kommentar somit auf keine (direkte) Rechtsprechung zum FamFG zurückgreifen kann, leistet er noch ein Weiteres: Er stellt die Punkte heraus, die bei der Anwendung des neuen Rechts voraussichtlich zu streitigen Auseinandersetzungen führen werden, und bietet dann auch Lösungen an.

Dabei hat der im Verlag Dr. Otto Schmidt erschienene Kommentar sich ein hehres Ziel gesetzt. Er hat sich den im selben Verlag herauskommenden ZPO-Kommentar von Zöller zum Vorbild genommen und will ihm "ein gleichwertiges Werk zum gesamten FamFG zur Seite stellen" (Vorwort, S. V).

Vergleicht man die Kommentierung bei Prütting/Helms mit den Ergebnissen, die jüngst in den Arbeitskreisen des 18. DFGT erarbeitet wurden, muss man den 19 Kommentatoren bescheinigen, die in den Arbeitskreisen angesprochenen Fragen weitgehend ebenfalls erkannt zu haben. So verweist Prütting unter § 9 Rn 19, die Vertretung nicht verfahrensfähiger Personen erläuternd, auf die Regelung für den Ergänzungspfleger in § 1909 BGB – allerdings ohne, wie der Arbeitskreis 11 des 18. DFGT, zu erörtern, ob es seiner ob des Instituts der Verfahrensbeistandschaft überhaupt bedarf. Wie Stößer zu § 158 Rn 14 ausführt, ist mit der Bestellung des Verfahrensbeistands zunächst abzuwarten, ob sich nicht im Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 eine Einigung der Beteiligten ergibt. Die Arbeitskreise 11 und 22 des 18. DFGT forderten hingegen, den Verfahrensbeistand vor dem frühen Termin zu bestellen. Soweit es um rechtspolitische Forderungen, also um die Korrektur des gerade verabschiedeten Gesetzes geht, ist der Kommentar allerdings weitgehend zurückhaltend. So wird bei Kommentierung der hoch bestrittenen Pauschalregelung des § 158 Abs. 7 FamFG unter § 158 Rn 23 zur Kritik dieser Vorschrift nur sehr knapp ("wenig nachvollziehbar") Stellung bezogen. Helms wiederum, der unter den 19 Autoren mit 240 Seiten am umfangreichsten kommentiert hat, erörtert nicht, ob § 114 Abs. 4 Nr. 2 FamFG de lege ferenda auf Verfahren der ersten Instanz beschränkt werden sollte, wofür auf dem 18. DFGT der Arbeitskreis 19 plädierte.

Nicht selten fehlen – wie häufig bei Kommentaren der ersten Stunde – Querverweise. So wird z.B. die Aussetzung in Sorgerechtsverfahren unter § 21 Rn 27 sehr wohl erörtert; bei § 155 fehlt jedoch ein entsprechender und m.E. gebotener Hinweis auf diese Kommentierung. Wenig lesefreundlich ist auch, dass in den jeweils vorangestellten Gesetzestexten die Sätze nicht durch hochgestellte arabische Zahlen beziffert werden. Eine gute Idee war hingegen: Außer dem FamFG wird auch das neue FamGKG nebst Kostenverzeichnis Teil 1 auf knapp 200 Seiten kommentiert.

Alles in allem: ein gründlich gearbeiteter Kommentar, der angesetzt hat, ein würdiger Bruder des Zöller zu sein.

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