Verhandlungstermin: 18. März 2009

XII ZR 74/08

AG Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Urt. v. 29.8.2007

KG Berlin – 18 UF 160/07 – Urt. v. 25.4.2008

FamRZ 2008, 1942

Nach der grundlegenden Änderung des Anspruchs auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3189) hat der XII. Zivilsenat am 18. März 2009 erstmals über die Dauer dieses nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu entscheiden. Weil der nacheheliche Betreuungsunterhalt dem – ebenfalls geänderten – Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615l Abs. 2 BGB) weitestgehend angeglichen wurde, wird der Senat im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 (XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739) auch zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden beider Ansprüche Stellung nehmen müssen (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965).

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Juli 2006. Sie waren seit Januar 2000 verheiratet und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Der im November 2001 geborene gemeinsame Sohn, der an chronischem Asthma leidet, wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule. Die Klägerin ist seit August 2002 im Umfang von ca. 70 % der regulären Arbeitszeit als Studienrätin berufstätig.

Das Amtsgericht hatte der Klage auf nachehelichen Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkünfte der Klägerin in zeitlich gestaffelter Höhe zuletzt in Höhe von monatlich 837 EUR stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte unter Hinweis auf eine vollschichtige Erwerbspflicht der Klägerin eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf zuletzt monatlich 416 EUR und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis zum 30. Juli 2009.

Auf der Grundlage der früheren gesetzlichen Regelung hatte die Rechtsprechung ein Altersphasenmodell entwickelt, das den Umfang einer eigenen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vom Alter des Kindes abhängig machte. Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres war der betreuende Elternteil grundsätzlich nicht erwerbspflichtig, während in der Folgezeit bis zur Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit verlangt wurde. Erst danach war der betreuende Elternteil zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Auf der Grundlage des für die Zeit ab Januar 2008 völlig umgestalteten nachehelichen Betreuungsunterhalts wird der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Verlängerung des Anspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes hinaus in Betracht kommt. Weiter wird es darauf ankommen, ob der Mutter eine eigene Vollzeittätigkeit zumutbar ist, wenn für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit eine Vollzeitbetreuung des Kindes in öffentlichen Einrichtungen sichergestellt ist.

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