Im Strafrecht wird der Zugang zum Verfahren bei bestimmten Delikten davon abhängig gemacht, dass zunächst eine Streitschlichtung erfolgen muss. Besonders die in allen Gemeindeordnungen der Länder verankerten Stellen, die unterschiedliche Namen tragen und mit Persönlichkeiten besetzt sind, die mit den örtlichen Problemen vertraut sind, leisten bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nachbarn wertvolle Dienste. Nicht vergessen werden dürfen die zahlreichen Schiedsstellen der gewerblichen Wirtschaft, die zwischen Kunde und Händler vermitteln und im Stillen großartige Arbeit leisten. Auch das BGB enthält in den §§ 315 ff. BGB die Möglichkeit, dass ein Dritter eine Leistung bestimmen darf, dies jedoch nach den Grundsätzen der Billigkeit, und grundsätzlich ist die Leistungsbestimmung nur verbindlich, wenn sie von den Beteiligten anerkannt wird (§ 319 BGB).

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