1. Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit läuft regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss, bevor sie sich auf einen Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens berufen kann (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 2094; BGH NJW 2005, 1869).
  2. Gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein minderjähriges Kind nach § 50 FGG steht den Eltern ein Beschwerderecht nicht zu (OLG Nürnberg FamRZ 2008, 73).
  3. Zur Frage der Vergütung und des Aufwendungsersatzes eines Verfahrenspflegers für Tätigkeiten, die über die gesetzlichen Aufgaben hinausgehen (hier: Hausbesuche beim Kind) vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2008, 73 m. abl. Anm. Bienwald.

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