1. Eine Kapitallebensversicherung ist auch dann pfändbar, wenn dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. Die Pfändung erfasst auch die Ausübung des Rentenwahlrechts (BFH FamRZ 2007, 2068).
  2. Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH FamRZ 2008, Heft 2).

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