Ein minderjähriger Schüler hat keine Erwerbsobliegenheit, solange noch Schulpflicht besteht und er den Einschränkungen des JArbSchG unterliegt. Das kann ausnahmsweise anders sein, wenn er nach Ende der Schulzeit seine Ausbildung nicht fortsetzt oder eine begonnene Lehre abbricht; er ist dann grundsätzlich zur Aufnahme von Aushilfs- oder Hilfsarbeitertätigkeiten verpflichtet, auch im Falle einer Teilzeitausbildung.[140]

Werden gleichwohl Einkünfte erzielt, z.B. durch Zeitungsaustragen oder in einem Ferienjob, wird das im Regelfall nur als Verbesserung des Taschengeldes anzusehen sein und – da überobligatorisch – nicht auf die Bedürftigkeit des Kindes angerechnet.[141] Das gilt selbst dann, wenn das erzielte Einkommen relativ hoch ist oder für Anschaffungen (Motorrad oder gebrauchter Pkw) verwendet wird.[142]

[140] OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 221 = FamRZ 2010, 2082.
[141] Gerhardt in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 825.
[142] OLG Köln NJW-RR 1996, 707 = FamRZ 1996, 1101.

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