Für eine Pauschalierung spricht der Gesichtspunkt der erleichterten Beratung, einer Vereinfachung des Verfahrens und auch der Entscheidung, ob ein Rechtsmittel durchgeführt werden soll. Gegen eine Pauschalierung spricht der Umstand, dass der BGH eine Einzelfall-Prüfung unter Abwägung aller individuellen Umstände für erforderlich hält,[84] insbesondere hinsichtlich einer Vereinbarkeit der Erwerbstätigkeit mit einer Kindesbetreuung.[85]

Allerdings sollte bei allen Vorteilen einer Pauschalierung nicht vergessen werden, dass eine fallbezogene Billigkeitsprüfung dadurch nicht entbehrlich wird.[86]

Vom Nettoeinkommen sind zunächst die üblichen Abzüge zu machen, sodann berufsbedingte Aufwendungen und konkrete Kinderbetreuungskosten.[87]

[84] BGH NJW 2003, 1181 = FamRZ 2003, 518 (520); NJW 1995, 962 = FamRZ 1995, 343.
[85] BGHZ 162, 384 = NJW 2005, 2145 = FamRZ 2005, 1154; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1747 (LS) = BeckRS 2005, 2621; OLG Hamm FamRZ 1997, 886 (LS) = BeckRS 2011, 5728.
[86] So schon Schwab, Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 1, S. 35 f., wonach Berechenbarkeit nicht mit Gerechtigkeit gleichzusetzen ist.
[87] Der Kindergartenbeitrag gehört zum Erziehungsbedarf des Kindes und ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkünfte aufzubringen, BGH NJW 2009, 1816 m. Anm. Maurer = FamRZ 2009, 962 m. Anm. Born; Götz, FF 2009, 259. Der betreuende Elternteil hat seinen Kindergeldanteil einzusetzen, BVerfG, NJW 2011, 3215 = FamRZ 2011, 1490 m. Anm. Borth; Schürmann, FamRZ 2011, 1625.

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