BFH, Urt. v. 17.8.2023 – III R 31/21

1. Die Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 EStG kann nur einvernehmlich erfolgen und setzt deshalb eine Einigung der Eltern voraus.

2. Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach Zugang bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person begründen oder beenden (Bestätigung des Senatsurt. v. 19.4.2012 – III R 42/10, BFHE 238, 24 = BStBl 2013 II 21 = FamRZ 2012, 1803 [LSe]).

3. Auch für solche gegenüber einer Behörde abzugebende Willenserklärungen gelten die Vorschriften des § 130 Abs. 1 und 2 BGB (§ 130 Abs. 3 BGB).

4. Ein Widerruf der Bestimmung des nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG vorrangig Kindergeldberechtigten für die Zukunft wird erst wirksam, wenn der Widerruf allen Beteiligten, also insbesondere auch der für den bisher vorrangig Kindergeldberechtigten zuständigen Familienkasse, bekannt geworden ist.

Autor: Gabriele Ey, Vorsitzende Richterin am OLG a.D., Bonn

FF 1/2024, S. 41 - 44

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