[1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten Rückzahlungsansprüche nach dem Ende ihrer nichtehelichen Partnerschaft geltend.

[2] Die Klägerin und der Beklagte waren partnerschaftlich verbunden und erfuhren im Jahr 2018, dass sie Eltern würden. Im Oktober 2018 zogen sie deswegen in eine andere Wohnung, die sie für einen monatlichen Mietzins von 565,00 EUR mieteten. Hierfür liehen sich die Parteien bei O. einen Betrag von 1.224,30 EUR. Am 2.12.2019 überwies die Klägerin auf das Girokonto des Beklagten einen Betrag von 1.500,00 EUR. Am 22.2.2020 gewann die Klägerin bei "Wer wird Millionär" 64.000,00 EUR. Einen Betrag von 30.000,00 EUR verwendete die Klägerin zur Tilgung eigener Schulden.

[3] Das weitere gewonnene Geld verwendete die Klägerin u.a. wie folgt: Der Beklagte erwarb ein Mobilfunkgerät. Den Kaufpreis stellte die Klägerin dem Beklagten in Höhe von 641,99 EUR zur Verfügung. Ein auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V mit der Darlehensnummer N01 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 19.974,56 EUR. Ein weiteres auf den Namen des Beklagten laufendes Darlehen bei der Stadtsparkasse V zur Darlehensnummer N02 löste die Klägerin ab und zahlte auf Darlehensvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung einen Betrag in Höhe von 3.841,33 EUR. Die Klägerin überwies weiter einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR auf das Girokonto des Beklagten und einen weiteren Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR. Schließlich löste sie das Darlehen bei O. in Höhe von 1.224,30 EUR ab.

[4] Im September 2020 endete die Beziehung, im Januar 2021 zog der Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Beklagte bezog durchgehend ein Monatseinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR. Die Bruttomiete i.H.v. 565,00 EUR sowie die Kosten für den Fernsehanschluss in Höhe von weiteren 50,00 EUR zahlte durchgehend der Beklagte.

[5] Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten vereinbart, aus dem Gewinn i.H.v. 64.000,00 EUR die Schulden des Beklagten abzulösen, sowie, dass der Beklagte die bis dahin zinslos gewährten Beträge zu einem späteren Zeitpunkt an die Klägerin zurückzahlen sollte.

[6] Sie, die Klägerin, habe während der Partnerschaft eigenes Einkommen gehabt, das sich wie folgt darstelle: In den Monaten Oktober bis Dezember 2018 habe sie Gehalt in Höhe von insgesamt 4.128,48 EUR erhalten. Im Jahre 2019 habe sie Aufstockungszahlungen, Weihnachtsgeld und Jahresbonus ihrer früheren Arbeitgeberin in Höhe von 5.740,80 EUR bekommen. In den Monaten Januar bis April 2019 habe sie Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,00 EUR und im April 2019 Elterngeld in Höhe von 669,73 EUR und ab Mai 2019 in Höhe von monatlich 692,82 EUR bekommen. Kindergeld habe sie in den Monaten März bis Juni 2019 in Höhe von monatlich 194,00 EUR und ab Juli 2019 in Höhe von monatlich 204,00 EUR bekommen. Im Jahre 2020 habe sie von ihrer früheren Arbeitgeberin eine Abfindung in Höhe von 1.347,31 EUR erhalten und Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 1.072,42 EUR bekommen. Kindergeld habe sie in Höhe von monatlich 204,00 EUR bekommen, außerdem den Corona-Bonus im September 2020 i.H.v. 200,00 EUR.

[7] Alle über die Miete hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushaltes habe die Klägerin getragen. Sie habe die Miete für die beiden Garagen finanziert, die Abschlagszahlungen auf Strom und Heizung (im Jahre 2019 monatlich insgesamt 160,00 EUR, ab 2020 monatlich insgesamt 290,00 EUR), die Kosten für Lebensmittelkäufe, Erwerb von Kleidungsstücken und die Kosten gemeinsamer Unternehmungen. Die Einkünfte beider Parteien seien während des Zusammenlebens für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung aufgebraucht worden. Jeder habe gegeben, was er hatte, und es habe knapp gereicht. Die Parteien hätten dies als ausgewogen empfunden.

[8] Der Beklagte habe monatlich Altschulden in Höhe von 350,00 EUR bedienen müssen, die er mit in die Beziehung gebracht habe. Weitere Darlehen habe der Beklagte mit monatlich 34,70 EUR für den Erwerb eines Laptops und eines Druckers und in Höhe von 44,10 EUR für den Erwerb eines Fernsehgerätes zu tilgen gehabt. Den Pkw Citroen Saxo habe die Klägerin finanziert, der Beklagte habe für den Pkw Skoda monatlich 60,00 EUR auf das Finanzierungsdarlehen und monatlich 85,47 EUR auf die Haftpflichtversicherung geleistet. Für diverse weitere Versicherungen habe der Beklagte rund 110,00 EUR verbraucht. Er habe monatlich 40,00 EUR auf seinen vermögenswirksamen Sparvertrag geleistet, rund 40,00 EUR für seinen Mobilfunkvertrag gezahlt und monatlich 15,00 EUR an den K. gespendet. Sein monatliches Nettogehalt habe 1.450,00 bis 1.500,00 EUR betragen, so dass nach Bedienung der oben aufgeführten Verbindlichkeiten weniger als 80,00 EUR von dem Gehalt des Beklagten verblieben seien. Diesen Betrag habe er für Benzin und Taschengeld verbraucht.

[9] Vor diesem Hintergrund habe sie dem Beklagten einen erheblichen Teil ihres Gewinnes nicht als Ausgleich für die Übernahme der Miete zur Verfügung gest...

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