Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Privatdarlehen von Verwandtem mit Rückzahlungspflicht

 

Orientierungssatz

Ein Privatdarlehen - hier eines Verwandten - stellt kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 dar, wenn im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Bestehen diesbezüglich keine Zweifel, so besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Dokumentation des Geschäfts iS eines Fremdvergleichs zu fordern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen B 14 AS 46/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2008 abgeändert. Der Bescheid vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2006 bis Februar 2007 wegen Anrechnung des von ihrem Onkel im Dezember 2006 überwiesenen Betrags in Höhe von 1.500,00 EUR als Einkommen teilweise aufhob und Erstattung in Höhe von 1.410,00 EUR forderte.

Die 1983 geborene Klägerin wohnte bis März 2006 bei ihrer Mutter und lebt seitdem in einer eigenen Wohnung. Sie bezog bis zum 28.02.2006 Arbeitslosengeld I (542,70 EUR) und Wohngeld (47,00 EUR). Von März 2006 bis März 2007 stand sie im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10.08.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 588,00 EUR (345,00 EUR Regelleistung, 240,00 EUR für Unterkunft und Heizung und 3,00 EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II).

Im Februar 2007 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag und legte Kontoauszüge von Dezember 2006 und Januar 2007 vor, wonach am 19.12.2006 ein Zahlungseingang in Höhe von 1.500,00 EUR von Dr. K C erfolgte. Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin zur Erläuterung dieser Gutschrift ein an sie gerichtetes undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Liebe K, am 19.12.2006 habe ich dir Euro 1.500,00 als Darlehen auf dein Konto überwiesen. Wir haben vereinbart, dass du mir den Betrag am 01.07.2007 zurückzahlst. Beste Grüße. Dein Onkel K", unterzeichnet mit J. C.

Mit Schreiben vom 05.03.2007 hörte die Beklagte die Klägerin nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Die Beklagte teilte mit, dass die Klägerin in der Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.410,00 EUR zu Unrecht erhalten habe. Der im Dezember 2006 auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1.500,00 EUR sei als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Der Betrag sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und werde auf die letzten drei Monate angerechnet, damit die Klägerin nicht zukünftig von Geld leben müsse, welches eventuell schon verbraucht sei. Die Beklagte rechnete nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 30,00 EUR monatlich 470,00 EUR an. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.410,00 EUR von dem Hilfeanspruch, eventuell auch in Raten, einzubehalten.

Am 13.03.2007 legte die Klägerin einen Arbeitsvertrag vor, wonach sie befristet vom 15.03.2007 bis zum 19.03.2009 als Erzieherin bei den J Werkstätten GmbH in Vollzeit beschäftigt ist. Die Beklagte stellte daraufhin zum April 2007 die Leistungen ein.

Mit Bescheid vom 13.03.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.08.2006 über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 teilweise in Höhe von 1.410,00 EUR unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Da das Einkommen nach materiellem Recht auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen sei, gelte als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X), so dass die wesentliche Änderung des anzurechnenden Einkommens vorliegend ab Dezember 2006 zu berücksichtigen sei. Die Aufhebungsentscheidung sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als gebundene Entscheidung zu erlassen. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X zu erstatten, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde.

Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr das Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe sich ausweislich der Vereinbarung mit ihrem Onkel zur Rückzahlung verpflichtet. Als Rückzahlungstermin sei der 01.07.2007 vereinbart worden. Es handele sich daher nicht um Einkommen. Die Klägerin legte eine ei...

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