Einmal käme in Betracht, erneut – im Anschluss an die letzte, im Jahr 2018 vorgenommene Korrektur[28] – die unterste Einkommensgruppe aus der Tabelle "herauszuschneiden" und das Eingangseinkommen der untersten Gruppe auf diese Weise anzuheben. Zum anderen wäre denkbar, die Zahl der Berechtigten, deren Unterhaltsbedarf durch die ausgewiesenen Tabellensätze abgedeckt werden sollen,[29] von bislang zwei auf nur noch einen Berechtigten zu begrenzen.[30] Beide Ansätze weisen Nachteile auf:

Das "Herausschneiden" der untersten Einkommensgruppe hatte 2018 zu heftiger Kritik geführt.[31] Damit verbunden wären voraussichtlich Verwerfungen, die zu einer größeren Zahl von Abänderungsverfahren führen könnten. Hinzukäme das Problem, dass auf diese Weise ein immer größer werdender Anteil von Unterhaltsschuldnern mit den von ihnen erzielten (geringen) Einkünften nicht mehr von der Unterhaltstabelle abgebildet würde: Die damit verbundene Aussage, das eigene, vom Unterhaltsschuldner möglicherweise aus einer Vollzeittätigkeit generierte Einkommen reicht nicht mehr aus, um davon den Lebens- (bar-) bedarf des eigenen Kindes abzudecken, kann in psychologischer Hinsicht durchaus belastend wirken.[32]

Ein erneutes Absenken[33] der Anzahl der Unterhaltsberechtigten zöge ebenfalls einen sehr großen, massiven – unerwünschten – Eingriff in die Tabellenstruktur nach sich. Gleichzeitig entfiele damit das bislang mögliche "Feintuning" innerhalb der Tabelle durch ein Herauf- oder Herabstufen in eine andere Einkommensgruppe.[34] Zudem ist unsicher, ob ein solcher "Eingriff" mit den sozialen Realitäten hinreichend in Einklang stünde. Denn neben einem Kind ist vom Unterhaltsschuldner häufig entweder noch ein Ehegatte/Partner oder ein weiteres Kind zu versorgen. Und im Anbetracht der geplanten, neuen Unterhaltsrechtsreform ist schließlich zu bedenken, dass die Absenkung von zwei auf lediglich noch einen Berechtigten der letzte verbliebene "Joker" ist, der vielleicht besser zurückgehalten wird, um mehr "Spielraum" für eventuell erforderliche Änderungen in der Tabellenstruktur nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zu haben.

[28] Vgl. dazu ausf. Schürmann, FamRB 2018, 32 ff. sowie weiter Schürmann, FamRB 2018, 85; Soyka, FuR 2016, 493.
[29] Vgl. Anm. A 1, Abs. 1 der DT.
[30] Vgl. Niepmann/Denkhaus/Schürmann in der Stellungnahme der Unterhaltskommission, FamRB 2021, 349 (349) = FamRZ 2021, 923 (923).
[31] Vgl. Schwamb, FamRB 2018, 67 ff.
[32] Zu erinnern ist daran, dass aus durchaus vergleichbaren Gründen annähernd 20 Jahre lang – von 1990 bis 2008 – in Ostdeutschland und in den östlichen Stadtbezirken von Berlin der Düsseldorfer Tabelle die "Berliner Tabelle als Vortabelle" vorangestellt wurde; vgl. Vossenkämper, FamRZ 1991, 408 f. sowie Friederici/Unger in Schnitzler (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht (5. Aufl. 2020), § 5 Rn 17; Wohlgemuth in Eschenbruch, Unterhaltsprozess (3. Aufl. 2002), Rn 3007 sowie den Hinweis bei Menne, FF 2023, 12 (17 Fn 29).
[33] Die Düsseldorfer Tabelle 2009 bezog sich noch auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern. Mit dem Wechsel zur Düsseldorfer Tabelle 2010 erfolgte eine Herabsetzung auf den Bedarf von zwei Unterhaltsberechtigten, ohne Rücksicht auf den Rang.
[34] Vgl. Anm. A 1, Abs. 2 der DT sowie bereits Seiler, FamRZ 2023, 329 (332); Menne, FF 2023, 12 (16).

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