ZPO §§ 130a Abs. 3 S 1 Alt 2, Abs. 4
Leitsatz
Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 = NJW 2020, 3476 und BSG, Beschl. v. 16.2.2022 – B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334).
BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 (OLG Düsseldorf, AG Düsseldorf)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit einem ihm am 12.11.2021 zugestellten Beschluss verpflichtet, an die Antragsteller rückständigen und laufenden Kindesunterhalt zu zahlen.
[2] Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner am 13.12.2021 – einem Montag – durch einen unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei verfassten, durch seine Rechtsanwältin persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eingereichten und bei Gericht über das Elektronische Gerichtspostfach (EGVP) empfangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass der Schriftsatz nicht wie erforderlich zumindest einfach signiert sei, da an dessen Ende nur das Wort "Rechtsanwältin" aufgeführt, aber kein Name angegeben und deshalb die eingereichte Beschwerde unzulässig sei, hat der Antragsgegner vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdeeinlegung am 10.1.2022 durch einen mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der Rechtsanwältin abschließenden Schriftsatz nachgeholt.
[3] Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdeeinlegung sei innerhalb der Beschwerdefrist nicht formgerecht erfolgt, da das elektronische Dokument entgegen § 130a Abs. 3 ZPO weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch mit der – bei Einreichung auf einem sicheren Übertragungsweg erforderlichen – einfachen Signatur versehen gewesen sei. Die einfache Signatur erfordere eine Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes, beispielsweise in Form eines maschinenschriftlichen Namenszugs, woran es hier fehle. Das Fehlen der einfachen Signatur sei auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich. Ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht gegeben, da die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden sei. Soweit die Rechtsanwältin irrtümlich davon ausgegangen sei, das übermittelte Dokument sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen, hätte sie sich darüber vor Absendung des Dokuments vergewissern müssen. Zumindest bei sorgfältiger Überprüfung des Prüfprotokolls hätte ihr auffallen müssen, dass dort unter "Zusammenfassung und Struktur" vermerkt gewesen sei: "keine Signatur gefunden". Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. [4] Die nach §§ 112 Nr. 3, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Der Antragsgegner vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Das Oberlandesgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
[5] 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsgegner seine Beschwerde nicht innerhalb der am 13.12.2021 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist formgerecht eingelegt hat.
[6] a) Nach § 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Als bestimmender Schriftsatz musste sie vor dem Inkrafttreten des § 130d ZPO am 1.1.2022 gemäß §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn 10 m.w.N.).
[7] Auch schon vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2022 konnte die Beschwerdeschrift nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 130a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Ein solches elektronisches Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen (§ 130a Abs. 2 ZPO). Diese sind geregelt in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV, BGBl I S. 3803; geändert durch Verordnung vom 9.2.2018, BGBl I S. 200), die nach § 10 Abs. 1 ERVV zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist.
[8] Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qualifizierten elektronischen S...