In der Rechtsprechung des BGH hat dies Ausdruck in der Formulierung gefunden, das Kind leite seine durch das Kindsein geprägte Lebensstellung von derjenigen seiner Eltern ab. Es nehme daher begrenzt an ihrem Wohlstand teil, insbesondere habe es keinen Anspruch auf "Teilhabe am Luxus".[9] Dem ist mit der Maßgabe zuzustimmen, dass "Luxus" ein wenig greifbarer und erst recht kaum sinnvoll in Relation zum sozialrechtlichen Existenzminimum definierbarer Begriff ist,[10] das die Bezugsgröße der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bildet. Eine Fortschreibung der Tabellensätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus lehnte der BGH in seiner früheren Rechtsprechung ab.[11] Er begründete dies zum einen mit dem überzeugenden Argument, für solche gehobenen wirtschaftlichen Verhältnisse fehle es an ausreichenden Erfahrungssätzen über die Teilhabe, die Eltern mit entsprechendem Einkommen ihren minderjährigen Kindern üblicherweise zukommen lassen. Darüber hinaus steige mit einem wachsenden pauschalen Bedarf die Gefahr, dass der betreuende Elternteil den für das Kind bestimmten Barunterhalt zweckentfremde, also für eigene Zwecke verwende.
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