Macht die bisher berechtigte Person nach rechtskräftig durchgeführtem Versorgungsausgleich von der nunmehr auch berechtigten Person aufgrund der § 30 Abs. 3 VersAusglG bestehenden Möglichkeit Bereicherungsansprüche geltend, handelt es sich hierbei um eine Familienstreitsache im Sinne des § 112 Nr. 3 FamFG. Sie ist damit gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG als sonstige Familiensache zu führen.[79]

Auch im Berichtszeitraum sind mehrere Entscheidungen hinsichtlich der Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des Berechtigten gem. § 51 VersAusglG i.V.m. § 31 VersAusglG ergangen.[80] Danach findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn die insgesamt ausgleichspflichtige Person nach dem Versterben der insgesamt ausgleichsberechtigten Person einen Abänderungsantrag gem. § 51 VersAusglG stellt.

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass allein die fiktive Erfüllung der Wartezeit gem. § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG eine solche Abänderungsmöglichkeit allerdings nicht eröffnet.[81]

Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren bei Tod des Berechtigten reicht es aus, wenn lediglich hinsichtlich eines Anrechts des verstorbenen Ehegatten eine wesentliche Wertänderung eingetreten ist.[82]

Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.[83]

Hat der Versorgungsträger eine wegen der Versorgungsansprüche gebildete Rückstellung aufgelöst, wird das Anrecht des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Der Versorgungsträger kann sich nicht darauf berufen, dass das Anrecht hierdurch erloschen sei oder ein vergleichbarer Fall des Werteverzehrs eingetreten ist.[84]

[79] OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1292.
[80] Vgl. die grundlegende Entscheidung des BGH FamRZ 2020, 743.
[81] OLG Nürnberg FamRZ 2021, 849.
[82] OLG Koblenz FamRZ 2021, 1191.
[83] BGH FamRZ 2021, 668.
[84] BGH FamRZ 2021, 668.

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