Die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 FamFG ist bereits dann zulässig, wenn dadurch rechnerisch eine für die Versorgung der insoweit ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird. Dies gilt auch in Fällen des Todes des Berechtigten und der Anwendung des § 31 VersAusglG.[92]

Die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist in Fällen des Todes des Ausgleichsberechtigten nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht zulässig, wenn sich insgesamt der Versorgungsausgleich zulasten des antragstellenden Ehegatten verändert. Nach § 225 Abs. 5 FamFG muss sich das Abänderungsverfahren zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.[93] Sind in der Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich bereits eingetretene Änderungen im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nicht berücksichtig worden, ist das Abänderungsverfahren nur bei einer weiteren, wesentlichen Wertänderung eröffnet; in der Abänderungsentscheidung können dann sämtliche Änderungen berücksichtigt werden.[94]

Wird der Abänderungsantrag auf die Erfüllung einer Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt (§ 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG) so kann nach OLG Rostock eine Abänderung nur erfolgen, wenn diese kausal für die eingetretene Wertänderung ist.[95] Allein die fiktive Erfüllung einer Wartezeit begründet nicht die Möglichkeit der Abänderung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 4 FamFG.[96]

Das OLG Hamm weist darauf hin, dass im Verfahren zur Abänderung, das sich nach dem Tod eines Ehegatten nach § 31 Abs. 1, 2 VersAusglG richtet, nicht der betroffene Versorgungsträger Antragsgegner i.S.d. § 218 Nr. 3 FamFG ist, sondern lediglich Beteiligter i.S.d. § 219 FamFG.[97]

Autor: Klaus Weil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

FF 1/2022, S. 12 - 20

[92] OLG Schleswig FamRZ 2021, 1364.
[93] OLG Frankfurt FamRZ 2021, 1362 (nicht rechtskräftig).
[95] OLG Rostock FamRZ 2021, 847.
[96] OLG Rostock FamRZ 2021, 847; OLG Nürnberg FamRZ 2021, 849.
[97] OLG Hamm FamRZ 2020, 1912.

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