Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

für ein erstes und zweites Kind 219 EUR,
für ein drittes Kind: 225 EUR,
ab dem vierten Kind: 250 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den "Zahlbetragstabellen" im Anhang der Tabelle aufgelistet.

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