a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021" (BGBl 2021 I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2022:

für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 EUR (Anhebung um 3 EUR),
für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 EUR (Anhebung um 4 EUR),
für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 EUR (Anhebung um 5 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c) Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 EUR unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 EUR nach oben abgewichen werden.

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