BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – XII ZB 230/20

Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)" bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der ab 27.7.2019 geltenden Fassung kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 640 bis 860 Stunden) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 162/17, MDR 2017, 1149).

BGH, Beschl. v. 28. 10.2020 – XII ZB 143/19

Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind auch solche Fachkenntnisse, die den Umgang mit und das Verständnis für die besondere Situation von psychisch Kranken und Behinderten fördern, wie sie etwa durch die Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger vermittelt werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.8.2012 – XII ZB 319/11, NJW-RR 2012,1475).

BGH, Beschl. v. 21.10.2020 -XII ZB 363/20

Ein an der Ingenieursschule für Verkehrstechnik Dresden (in der früheren DDR) absolviertes Fernstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Transportwesens vermittelt in seinem Kernbereich keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse.

BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – XII ZB 344/20

a) Ist im erstinstanzlichen Verfahren eine persönliche Anhörung des Betroffenen vollständig unterblieben, ist das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 1 FamFG grundsätzlich verpflichtet, diese Verfahrenshandlung selbst vorzunehmen, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.

b) Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 S. 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.

c) Die nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs für den Betroffenen. Die Verpflichtung des Gerichts nach § 278 Abs. 1 S. 2 FamFG, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen, kann durch die Verfahrenspflegerbestellung nicht ersetzt werden.

BGH, Beschl. v. 21.10.2020 – XII ZB 183/20

Die zivilrechtliche Unterbringung eines Betroffenen setzt voraus, dass er aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 13.4.2016 – XII ZB 95/16, FamRZ 2016, 1068 und XII ZB 236/15, FamRZ 2016, 1065).

BGH, Beschl. v. 4.11.2020 – XII ZB 220/20

a) Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einhergeht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine "persönliche Anhörung" im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.

b) Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 14.10.2020 – XII ZB 235/20, zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschl. v. 14.10. 2020 – XII ZB 235/20

a) Der Betroffene ist auch dann berechtigt, mit der Rechtsbeschwerde die Zu-rückweisung der gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und die Bestellung eines weiteren Betreuers gerichteten Beschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten anzugreifen, wenn er selbst seine Beschwerde zurückgenommen hatte.

b) Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engenVoraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von der gemäß § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden. Aus dem den anhörenden Richtern und sonstigen an der Anhörung zu beteiligenden Personen zu gewährenden Gesundheitsschutz folgen ebenfalls keine weitergehenden Möglichkeiten, von der persönlichen Anhörung abzusehen.

BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – XII ZB 91/20

Ein von § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden.

BGH, Beschl. v. 30.9. 2020 – XII ZB 57/20

Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidr...

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